Frage an Michael Neumann von Tanja G. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Neumann,
die Laufzeit des Staatskirchenvertrages mit der Nordelbischen Kirche ist nicht befristet. Regelungen über Kündigungsmöglichkeiten gibt es nicht. In einer Freundschaftsklausel wird davon ausgegangen, dass die Vertragsparteien zukünftige Meinungsverschiedenheiten einvernehmlich klären werden.
In Schleswig-Holstein hatte die Nordelbische Kirche jahrzehntelang verfassungswidrig zuviel Kirchensteuer festgesetzt, obwohl die Ungerechtigkeit durch die unterschiedlichen Kirchensteuersätze der Kirchenleitung bekannt war. Als eine Kirchenangehörige sich wehrte, mußte sie eine lange juristische Auseinandersetzung überstehen. Offensichtlich hatte die Kirchenleitung nicht damit gerechnet, dass eine Privatperson die dafür erforderliche Kraft aufbringen würde. Auch nach den Niederlagen beim OVG Schleswig, beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesverfassungsgericht fand die Kirche kein Wort des Bedauerns oder gar einer Entschuldigung.
Wie kann man vor diesem Hintergrund Mindestanforderungen bei der Vertragsgestaltung ignorieren?
Mit freundlichen Grüßen,
Tanja Großmann
Sehr geehrte Frau Großmann,
vielen Dank für Ihren Hinweis. Genau diesen Fragestellungen werden wir in der Ausschussberatung nachgehen. Wie man solche Anforderungen an die Vertragsgestaltung außeracht lassen kann ist eine Frage, die dem handelnden CDU-Senat zu stellen ist. Er hat diese Verträge ausgehandelt. Ich bin auf die Antworten des CDU-Senates gespannt.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Neumann.