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Michael Meister
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Frage von Engelbert H. •

Frage an Michael Meister von Engelbert H. bezüglich Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben

Sehr geehrter Herr Dr. Meister!
Wie ist Ihre Meinung zur KFZ-Steuer für Wohnmobile über 2,8 t? Diese Fahrzeuge sind auf Klein-LKW-Chassis aufgebaut, sollen aber ab dem 1.5.05 wie PKW nach Hubraum besteuert werden. Finden Sie es richtig, daß sich damit die Steuern für Wohnmobile um mindestens 100%, bei älteren Fahrzeugen sogar bis zu 500% erhöhen?
Ihre Antwort erwartend, verbleibt
mit freundlichem Gruß
Engelbert Herd.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Herd,
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 15. September 2005 zur Besteuerung von Wohnmobilen.

Bislang konnten Personenkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen als Nutzfahrzeuge angemeldet und damit günstiger als Personenkraftwagen besteuert werden. Rechtgrundlage für diese Steuerbegünstigung war eine Vorschrift in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - § 23 Abs. 6a StVZO - in Verbindung mit den Vorschriften des Kraftfahrzeugsteuergesetzes.

Gem. § 23 Abs. 6a StVZO gilt bis zum 1. Mai 2005: "Personenkraftwagen sind auch Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t zu bezeichnen, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern dienen, und die außer dem Führersitz Plätze für nicht mehr als acht Personen haben". Hierauf bezog sich auch die Rechtsprechung des BFH, wenn Kriterien für eine Abgrenzung zwischen Pkw und Lkw gesucht waren.

Aufgrund dieser Vorschrift und ihrer Auslegung konnte für schwere Geländewagen mit einem Gewicht von über 2,8 t die erheblich günstigere Besteuerung nach Gewicht in Anspruch genommen werden. Die Regierungskoalition hat mit Zustimmung des Bundesrates am 30.6.2004 § 23 Abs. 6a StVZO gestrichen, damit schwere Geländewagen nur noch als Pkw zugelassen und besteuert werden können. Die Beteiligung des Deutschen Bundestages ist nach dem Grundgesetz insoweit nicht vorgesehen. Damit entfällt ab 1. Mai die Unterscheidung zwischen Pkw und Lkw nach dem Gewicht.

Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion hat die Streichung des § 23 Abs. 6a StVZO abgelehnt, weil es sich um ein "Hauruckverfahren" handelte, die zuständigen Ausschüsse nicht befasst wurden und im Detail noch erheblicher Klärungsbedarf bestand. Sie spricht sich für eine maßvolle und angemessene Besteuerung der Wohnmobile aus und erwartet, dass die für die Kfz-Steuer zuständigen Länder sich dem anschließen.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Michael Meister

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