Frage an Michael Hennrich von Manfred H. bezüglich Umwelt
Sehr geehrter Herr Hennrich,
die Bundesregierung hat eine Novellierung des EEG vorgenommen, die am 1.1.2009 in Kraft getreten ist. Diese Novellierung bezieht " Altanlagen" die vor diesem Zeitpunkt ihren Betrieb aufgenommen haben mit ein. Diese nachträgliche und rückwirkende Gesetzesänderungänderung hat zur Folge, dass Menschen die die Notwendigkeit Erneuerbarer Energien an erster Stelle aller Massnahmen sehen und sich aus Überzeugung engagieren, sehr benachteiligt werden, ja sogar leichtfertig Arbeitsplätze in strukturschwachen Gebieten gefährden, obwohl eine der Vertragskanzleien vor einen solchen Schritt gewarnt hat, ja ihn sogar als rechtstaatlich bedenklich einordnet hat.
Die Fraktionen der Grünen, der FDP und der CDU/CSU unterstützen sogar die Initiative, dass Altanlagen nicht mit einbezogen werden. Nur die SPD bezieht hier eine Blockadehaltung unter der Federführung des Herrn Kelber. Meine Frage lautet, mit welcher Begründung wird hier die Glaubwürdigkeit einer Gesetzesgebung strapaziert, ja sogar in Frage gestellt, warum verstecken sich die Abgeordneten der CDU/CSU hinter Koalitionsvereinbarungen. Ich erinnere daran, dass Sie als Abgeordneter keiner Koalitionsvereinbarung oder einer Koalitionsführung unterworfen sind.
Ich bitte Sie um eine für mich verständliche Erklärung, warum geltende Gesetze, die die Grundlage für alle weiteren Handlungen und Planungen sind, ohne über die Folgen nach zu denken, geändert werden und warum hier keine Spittung zwischen geltendes Recht und dem Recht nach der Nivellierung vorgenommen wird.
In Erwartung einer für mich verständlichen Antwort verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
Manfred Harre
Sehr geehrter Herr Harre,
vielen Dank für Ihre Eingabe vom 12.Februar 2009.
Ich bin mir nicht sicher, ob ich Ihr Anliegen recht verstanden habe, bin aber bemüht, Ihnen die eingeforderte verständliche Antwort zu geben.
Mit der Neufassung des § 19 EEG werden entgegen der bisher geltenden Rechtslage auch bereits bestehende Anlagen, die in enger zeitlicher (innerhalb von zwölf aufeinander folgenden Monaten) und lokaler Nähe (auf demselben Grundstück oder in unmittelbarer Nähe) in Betrieb genommen wurden, hinsichtlich der Vergütung als eine Anlage betrachtet.
Mit der Regelung soll das so genannte "Anlagensplitting" und daraus resultierende ungerechtfertigte Mehrerlöse für die Anlagenbetreiber, die zu Lasten der Verbraucher gehen würden, verhindert werden. Der Verbraucherschutz ist auch der Grund dafür, dass bis dato keine Unterscheidung zwischen Alt- und Neuanlagen im EEG vorgesehen haben und die Neufassung von § 3 EEG grundsätzlich unterstützen.
Zwar haben Sie treffend festgestellt, dass wir uns in den Verhandlungen mit der SPD zum EEG dafür eingesetzt, dass der neue Anlagenbegriff nicht für bereits bestehende Anlagen Anwendung findet, weil wir Sorge hatten, dass dadurch Arbeitsplätze gefährdet werden. Diese Forderungen konnten aber in den Verhandlungen nicht durchgesetzt werden. Die SPD votierte auf Anraten des BMU, das darauf hinwies, dass von der Regelung keine wirtschaftlichen Nachteile für Bestandsanlagen zu erwarten seien, gegen den Antrag der CDU/CSU-Bundestagsfraktion.
Ich möchte klarstellen, dass wir uns hier keineswegs hinter Koalitionsvereinbarungen "versteckt" haben. Fakt ist, dass momentan in Deutschland eine Große Koalition regiert, die - so will es der Wähler - sich in ihren Interessen zu Kompromissen zusammenschließen muss. Die Frage, inwieweit der Anlagenbegriff des EEG ausgeweitet werden sollte, gehört zweifelsohne dazu.
Nichts desto trotz bemühen wir uns weiterhin um eine gute und sachgerechte Lösung des Problems. Nach weiteren Gesprächen mit Anlagenbetreibern im Herbst 2008 und einem von Schleswig-Holstein initiierten Gespräch mit Branchenvertretern, in denen die aus der Neuregelung resultierenden wirtschaftlichen Probleme für Bestandsanlagen aufgezeigt wurden, haben wir am 16. Oktober 2008 ein Schreiben an Herrn Bundesminister Gabriel gerichtet, in dem auf die Probleme hingewiesen und um Stellungnahme sowie Lösungsvorschläge für die Bestandsanlagen gebeten haben. Eine Antwort liegt uns bislang noch nicht vor.
Inzwischen hat auch ein Anlagenbetreiber, der von der Neuregelung betroffen ist, Verfassungsbeschwerde und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Art. 1, § 19 Abs. 1 in Verbindung mit dem § 66 des EEG gestellt.
Zu dem hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 28. November 2008 auf Initiative von Schleswig-Holstein und Niedersachsen einen Gesetzesantrag beschlossen, mit dem durch Änderungen im § 66 des EEG Bestandsanlagen, die vor Inkrafttreten des EGG in Betrieb genommen wurden, von der Neuregelung des Anlagenbegriffs ausgenommen werden.
Im Hinblick auf die anhängige Verfassungsbeschwerde wird der Deutsche Bundestag die Beratungen des Gesetzentwurfes des Bundesrates noch nicht aufnehmen, sondern zunächst den Ausgang der Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Bundesverfassungsgericht abwarten.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Hennrich