Frage an Michael Hennrich von Martina S. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrter Herr Hennrich,
werden Sie am 18.11.2020 für die Neufassung des Infektionsgesetzen stimmen, obwohl es verfassungsrechtliche Bedenken gibt?
Sehr geehrte Frau Scheel,
auf Ihre Anfrage vom 16.11.2020 teile ich Ihnen mit, dass ich dem 3. Bevölkerungsschutzgesetz zustimmen werde. Wir haben uns intensiv mit den verfassungsrechtlichen Fragen auseinandergesetzt und auch noch zahlreiche Veränderungen am Ausgangsentwurf vorgenommen. Lassen Sie mich dazu nur folgendes bemerken: Alle Regelungen im Infektionsschutzgesetz betreffen die aktuelle Covid-Pandemie, wenn diese beendet ist, kann der Staat auch keine weiteren Maßnahmen auf Grundlage des §28 a ergreifen. Im § 5 ist zudem geregelt, dass die Maßnahmen nur zulässig sind, wenn der Deutsche Bundestag vorher eine epidemische Lage von nationaler Tragweite mit Mehrheit festgestellt hat. Weiterhin werden die Maßnahmen zeitlich befristet und was auch besonders wichtig ist, sie obliegen im vollen Umfang jederzeit der gerichtlichen Überprüfung. Nach unserer Auffassung ist damit, dem Parlamentsvorbehalt und dem Bestimmtheitsgrundsatz genüge getan. Auch das Thema Abwägungsgebot ist im §28 Abs. 2 gesetzlich normiert. Lassen Sie mich zum Schluss noch betonen, dass wir uns alle in Berlin wünschen diese Maßnahmen nicht ergreifen zu müssen. Wir halten sie aber zum Schutz gerade älterer und vulnerabler Patientengruppen für erforderlich. Jeder einzelne Abgebordnete wäre froh, wenn wir lieber heute als morgen zum Normalzustand zurückkehren könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Hennrich