Frage an Michael Hennrich von Dagmar O. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrter Herr Hennrich,
Wie soll, im Falle des Inkrafttretens des Masernschutzgesetzes, mit einem Impfschadensverdacht umgegangen werden?
Es gibt zur Zeit nur wenige anerkannte Impfschäden, aber es gibt sie. Sie werden im Gesetzesentwurf auch erwähnt. Der Gesetzesentwurf sieht für den Fall eines Impfschadens eine staatliche Entschädigung vor.
Wie soll das gehen? Zur Zeit ist es so, dass die Geschädigten selbst (bzw. ihre Eltern) beweisen müssen, dass der Schaden von der Impfung kommt. Dieses zu beweisen ist meist sehr schwer bis unmöglich. (http://impfrecht.de/index.php/presse/33-wenn-eine-impfung-das-leben-zerstoert)
Bei einer Impfpflicht, bzw. einer Nötigung zur Impfung durch den Staat, sollte daher die Beweislast umgekehrt werden. Dann müsste der Staat beweisen, dass der Schaden nicht von der Impfung kommt, oder ansonsten den Impfschaden anerkennen und die Entschädigung zahlen. Alles andere wäre meines Erachtens völlig unethisch, da der Geschädigte völlig hilflos und ausgeliefert wäre.
Der Fokus der derzeitigen Debatte, liegt nur auf den möglichen nicht impfbaren Masernopfern mit Langzeitschäden. Der Ausgewogenheit halber sollten aber auch Impfschadensopfer beachtet werden. Diese leiden auch nicht weniger als nicht-impfbare Masernopfer mit Langzeitschäden. Streng genommen waren Personen, die einen Impfschaden erleiden, auch nicht impfbar bzw. zum Zeitpunkt der Impfung nicht impfbar. Es war vorher nur nicht bekannt, bzw. es wurde übersehen. Daher wäre es besonders bei unfreiwilligen Impfungen sehr wichtig, dass jeder Arzt vor der Impfung Kontraindikationen sehr sorgfältig prüft und dokumentiert und im Zweifelsfall lieber nicht impft. Damit würde sich auch der Schadensersatz, den der Staat zahlen müsste, verringern.
Wie stehen Sie zum verantwortungsvollem Impfen mit verpflichtender gründlicher Prüfung der Kontraindikationen und zum unkomplizierter Impfschadenentschädigungen der möglichen Impfgeschädigten?
mit freundlichen Grüßen
Dagmar Ott
Sehr geehrte Frau O.,
das Infektionsschutzgesetz enthält bereits heute in §60 eine umfassende Regelung zur Versorgung im Fall eines Impfschadens. Absatz 1 hält fest, dass nicht nur eine Entschädigungen zu leisten ist, wenn diese staatlich vorgeschrieben ist sondern auch, wenn die Impfung staatlicherseits lediglich empfohlen wird. In diesem Punkt geht das Gesetz somit bereits heute über ihre Forderung hinaus.
Der nun vorliegende Gesetzesentwurf definiert und begründet sehr genau den Personenkreis, für den eine verpflichtenden Impfung zukünftig vorgesehen ist. Die Neufassung sieht weiterhin vor, dass die Beratung zu jeder Impfung zukünftig gestärkt wird und hierin auch auf mögliche Impfreaktionen Bezug genommen werden muss. Zudem kann bei einer vorliegenden medizinischen Begründung im Einzelfall von einer Impfung abgesehen werden. Diese und weitere Maßnahmen dienen dazu, den Impfvorgang umfassend zu dokumentieren und dass sehr geringe Risiko von Komplikationen nach einer Impfung weiter zu reduzieren.
Diese Einschränkungen dienen damit auch der Ausgewogenheit der Impfpflicht. Zur Ausgewogenheit zählt auch, dass in der Vergangenheit bereits durch verschiedene freiwillige Maßnahmen versucht wurde, eine höhere Impfquote und damit den nötigen Herdenschutz zu erreichen. Dies war leider nicht erfolgreich. Der Herdenschutz ist aber wichtig, um diejenigen zu schützen, die nicht oder noch nicht geimpft werden können. Sie führen diese Personengruppe selbst an. Hierzu zählen besonders Babys, da gegen Masern erst mit ca. einem Jahr geimpft werden kann. Sie können im Fall einer Erkrankung Langzeitschäden davon tragen oder sogar sterben. Das gilt es zu verhindern. Nach Abwägung aller Optionen liegt nun ein Gesetzesentwurf vor, der hierfür eine begrenzte Impfpflicht vorsieht. Den Entwurf werden wir nun im parlamentarischen Verfahren prüfen und ggf. weiterentwickeln.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Hennrich