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Michael Hennrich
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Frage von Reinhard G. •

Frage an Michael Hennrich von Reinhard G. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Hennrich,

unter BILD.de erscheint heute als "Topmeldung", dass unser Finanzmininster, Herr Schäuble, versucht, mit einem Änderungsgesetz zum Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz die beschlossene Schuldengrenze zu umgehen. Danach sollen die Abgeordneten einem Tilgungsplan zustimmen, der notwendig wird, wenn die im Grundgesetz verankerte Schuldengrenze durch eine Kreditaufnahme überschritten wird.
Meine Frage an Sie: Habe ich das so richtig verstanden? Wenn ja, warum wird an so einem Instrument gebastelt, wenn unsere Kanzlerin und auch unser Finanzminister 1. im Grundgesetz eine Schuldengrenze festschreiben und 2. beide eine Schuldenbegrenzung in den EURO-Ländern einfordern. Kann das ein gutes Beispiel sein für die sog. Schuldnerländer? Meines Wissens gibt es bereits die 3%- und die 60%-Begrenzungsregel, wobei wir selbst bekanntlich letztere auch schon nicht einhalten. Ziel kann es doch nur sein, dass sich alle Länder an die bereits bestehenden Regeln halten. Diese (Neuverschuldung, Schuldenbegrenzung), das Gesetze (Grundgesetz) und Verträge (Lissaboner Vertrag) auszuhebeln oder zu umgehen, das kann doch keine glaubhafte, vorbildliche und verlässliche Politik für die Zukunft sein. Oder sehe ich das falsch?
Wie ist Ihre Meinung dazu? Herzlichen Dank für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Göpfert

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Göpfert,

vielen Dank für Ihre Frage auf abgeordnetenwatch.de.
Völlig zu Recht hat die von Ihnen zitierte Schlagzeile der „Bild“ Wellen geschlagen. Meine Nachforschungen im Bundesfinanzministerium (BMF) haben aber ergeben, dass es sich hierbei um eine Ente handelt und - im Gegenteil - eine Verschärfung der derzeitigen Regelungen geplant ist.
Hintergrund für die Schlagzeile ist das sog. zweite Finanzmarktstabilisierungsgesetz, dass durch Herrn Schäuble als Entwurf vorgelegt hat. Dabei ist es das vorrangige Ziel des Gesetzes, die bestehende Regelungslücke für mehrjährige Kredite zu schließen. Denn bei Krediten wie dem SoFFin stellt sich ein bisher nicht dagewesenes Problem, für dass das geltende Recht keine Lösung vorsieht:
Für den Fall, dass es im Zusammenhang mit den Stabilisierungsmaßnahmen des SoFFin zu einer unvorhersehbaren Überschreitung der zulässigen strukturellen Neuverschuldung kommt, fordert das geltende Recht, dass ein fester Tilgungsplan erst bei der Überschreitung eines Grenzwerts in Höhe von einem Prozent des Bruttoinlandsprodukts erforderlich wird.
Dieses zusätzliche aufweichende Kriterium hat allerdings nur dann seine Berechtigung, wenn es sich um zeitlich überschaubare Kredite mit klaren Konditionen handelt.
Bei einem Kredit wie dem SoFFin, bei dem im Ungewissen bleibt, wann, ob und in welcher Höhe über welchen Zeitraum er beansprucht ist, benötigen wir eine schärfere Regelung. Hier sieht der Gesetzesentwurf des BMF vor, dass bei jeder Überschreitung der zulässigen strukturellen Neuverschuldung ein fester Tilgungsplan festgesetzt wird.
Damit greift die neue Regel früher als in der Schuldenbremse vorgegeben. Im Ergebnis wird erst durch ihre Einführung absolut sichergestellt, dass die Grenzen für die zulässige Neuverschuldung auch in unvorhersehbaren Fällen im Zusammenhang mit dem SoFFin verlässlich eingehalten werden. Die grundgesetzlich verankerte Schuldenbremse wird dadurch im Geist einer strikten Verschuldungsbegrenzung konsequent umgesetzt und weitergeführt.

Mit freundlichen Grüßen aus Berlin
Michael Hennrich