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Frage von Christoph L. •

Frage an Michael Hartmann von Christoph L. bezüglich Recht

Betreff: BKA-Gesetz, "Löschpflichten, auch für die Dokumentation der Anordnungen"

Sehr geehrter Herr Hartmann,

Sie haben dem BKA-Gesetz zugestimmt.

Durch das Gesetz werden die "Löschpflichten" für zu Recht, zu Unrecht oder beiläufig erfasste, schützenswerte Daten, um eine sehr unerfreuliche Variante erweitert. - Das Gesetz bestimmt nämlich, auch die Daten über die Anordnung und die Begründung der Anordnung einer Überwachungsmaßnahme spätestens nach Ablauf des auf die Anordung folgenden Jahres zu löschen. Siehe z.B., S.8 der Bundesdrucksache 16/9588, §20k, Abs.7, oder z.B. S.12,§20v, Abs.6.
Sowohl Datenschützern, als auch Gerichten und sonstigen, z.B. parlamentarischen Kontrollgremien, dürfte es in Zukunft schwer fallen, Beschwerden, Hinweisen auf Missbrauch und Kritik an Fallentscheidungen der nun möglichen Praxis sachgerecht nachzugehen, weil dieses Gesetz die wichtigen Daten zur Überprüfung, zum Beweis oder zur Widerlegung einer übermäßigen Ausweitung der Überwachung, gleich "pflichtgemäß" mit weglöscht.

* Das BKA-Gesetz macht die Protokollpflichten über die "Anordnungen" gedächtnislos!

In Zukunft werden die Vertreter des Volkes und das Volk, der Bürger, auf Gedeih und Verderb glauben müssen, was ihnen die handelnden Personen des BKA mitzuteilen gedenken..

Verbergen sich ähnliche Bestimmungen in anderen Sicherheitsgesetzen der Länder und des Bundes? - Jeder Arzt oder Jurist hat bezüglich seines Mandates oder seiner Verordnungen und Therapien viel längere Fristen einzuhalten!

Wie stellen Sie persönlich die Kontrolle sicher, wenn Sie das Gesetz "evaluieren" wollen, aber z.B. gerade die irrtümlichen oder nicht zielführenden Anordnungen nach zwei Jahren nicht mehr aktenkundig sind?

Mit freundlichen Grüßen

Christoph Leusch

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Sehr geehrter Herr Leusch,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage auf abgeordnetenwatch.de.

Die Privat- und Intimsphäre der von einer Online-Durchsuchung erfassten Personen wird wirksam geschützt. Hierüber wacht der unabhängige Datenschutzbeauftragte des Bundeskriminalamts. Bei der Auswertung der Kernbereichsinhalte wird er von zwei Beamten des BKA unterstützt. In Zweifelsfällen sind die Daten zu löschen oder zur Entscheidung, ob der Kernbereich betroffen ist, einem Richter vorzulegen. Dieser gesamte Prozess muss dokumentiert werden.

Wie Sie sicherlich mitbekommen haben, hat der Entwurf der Koalitionsfraktionen zum BKA-Gesetz derzeit wohl keine Mehrheit im Bundesrat, der dem gesetzt - ebenso wie der Deutsche Bundestag - zustimmen muss. Der Vermittlungsausschuss wird angerufen werden müssen. Diesem Verfahren kann und will ich nicht vorgreifen.

Das Gesetz befindet sich nun im regulären Gesetzgebungsverfahren, das seit 1949 gut und richtig in unserem Lande funktioniert. Ich bin davon überzeugt, dass der Bund in enger Zusammenarbeit mit den Ländern zu einer vernünftigen und weitsichtigen Lösung im Sinne aller und im Sinne der Sicherheit Deutschlands gelangt.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr

Michael Hartmann