Frage an Michael Bürsch von Claus G. bezüglich Arbeit und Beschäftigung
Sehr geehrter Dr. Bürsch,
vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort vom 25.1.2008. Das ich mit dieser nicht einverstanden sein kann, erklärt sich aus der Tatsache, dass meine implizierte Frage nicht eindeutig beantwortet wurde.
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, wie auch die besonderen Gleichheitssätze des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 Grundgesetz gelten als allgemeine verfassungsrechtliche Grundsätze auch für Arbeitsgelegenheiten.
Wird hier, bei einer Ablehnung zur Erteilung eines Bildungsgutscheines der AfA, nicht eklatant gegen den o.g. Gleichheitssatz verstoßen?
Als Betroffener bin ich natürlich daran interessiert, was mit den verbleibenden 70% dieser Regelung passiert.
Mit freundlichen Grüßen
Claus Goretzki
Sehr geehrter Herr Goretzki,
die von Ihnen beantragten Wiedereingliederungshilfen und Fördermaßnahmen bewilligt die Agentur für Arbeit nicht nur nach den Vorschriften des SGB II, sondern auch nach denen des SGB III.
Die Bewilligung des Arbeitslosengeldes II und die damit einhergehenden Fördermaßnahmen richten sich nach dem Bedürftigkeitsprinzip. Gefördert wird nur, wer auch bedürftig ist. Dies ist so im SGB II verankert. Ich habe Ihnen in diesem Zusammenhang bereits mitgeteilt, dass künftig auch Arbeitssuchende, die mangels Bedürftigkeit keine Wiedereingliederungshilfen erhalten können, stärker gefördert werden sollen. Diese Fördermaßnahmen werden zunächst rund 30 % der Nichtleistungsbezieher nach dem SGB II erreichen. Auf Ihre konkrete Frage bezogen bedeutet dies jedoch nicht das Ende der Bemühungen. Es sollen in weiteren Schritten noch mehr Nichtleistungsbezieher von dieser Verbesserung profitieren können.
Die Agentur für Arbeit gewährt Fördermaßnahmen allerdings auch anhand der Vorschriften des SGB III. Hier richtet sich die Bewilligung nicht mehr nach der Bedürftigkeit eines Arbeitssuchenden, so dass auch die Nichtleistungsbezieher nach dem SGB II daran teilhaben können. Inhaltlich decken sich die Förderungsmöglichkeiten des SGB III weitestgehend mit denen des SGB II und reichen von der reinen Beratung über die Vermittlung von Stellenangeboten bis hin zu Weiterbildungen. Wie ich Ihrer ersten Email vom 2. Januar entnehme, hat Ihnen die Agentur für Arbeit Förderungen ausschließlich anhand von Vorschriften aus dem SGB III versagt. Die Frage nach der Bedürftigkeit kann bei diesen Entscheidungen keine Rolle gespielt haben. Ich bitte Sie jedoch um Verständnis, dass ich - auch aufgrund fehlender Kenntnis weiterer Einzelheiten - die Entscheidung der Agentur für Arbeit in Ihrer Angelegenheit rechtlich und sachlich nicht weiter kommentieren kann.
Der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz schließt auch Ungleichbehandlungen - und damit die Förderung des einen und die Versagung von Förderung gegenüber einem anderen - nicht kategorisch aus. Er verbietet diese nur dort, wo sich kein eindeutiges und vor allem verfassungsrechtlich zulässiges Differenzierungskriterium finden lässt. Für die unterschiedliche Behandlung der Leistungsbezieher und der Nichtleistungsbezieher nach dem SGB II ist die Bedürftigkeit das zulässige Unterscheidungskriterium. Auch wenn in Zukunft aus dem Kreise derjenigen, die derzeit mangels Bedürftigkeit keine Leistungen nach dem SGB II beziehen, nur 30% von weiteren Förderungen profitieren können, liegt keine unzulässige Ungleichbehandlung der übrigen 70% vor. Die Begrenztheit der Fördermittel gebietet eine Verteilung anhand sachlicher Entscheidungskriterien. Für die Gewährung und Versagung von Leistungen nach dem SGB III finden sich innerhalb der entsprechenden Vorschriften Anhaltspunkte, die als zulässige Unterscheidungskriterien dienen.
Letztlich kann ich Ihnen nur raten, die Umstände der Ablehnung Ihrer Förderung in einem Beratungsgespräch mit der Agentur für Arbeit zu klären, um dann vielleicht gemeinsam mit Ihrem Sachbearbeiter vor Ort andere - für Sie in Frage kommende - Förderungsmöglichkeiten zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Bürsch