Frage an Mechthild Rawert von Martin M. bezüglich Verbraucherschutz
Unterstützen Sie bei dem geplanten - und in der Koalitionsvereinbarung vereinbarten - Gendiagnostikgesetz (GenDG) eher den Schutz der Bürgerinnen und Bürger oder die Interessen der Versicherungslobby?
Was werden Sie im ersteren Falle unternehmen, um die Wünsche der Versicherungslobby (nach Betragsgrenzen für eine Offenlegungspflicht) zurückzuweisen bzw. die durch die Legislative festzulegenden Summe auf ein angemessenes Niveau anzuheben? Die vorgesehehen Summen stammen aus der Selbstverpflichtungserklärung des Versicherungswirtschaft von 2001 und wurden seither nicht - noch nicht einmal an die Inflationsrate - angepaßt, wie dem aktuellen Referentenentwurf zum GenDG (Stand 30.06.2008) aus dem BMG zu entnehmen ist.
Sehr geehrter Herr Magdziak,
vielen Dank für Ihre Anfrage zum Gendiagnostikgesetz. Als Mitglied im zuständigen Ausschuss für Gesundheit antworte ich Ihnen gern.
Sie haben mit Ihrer Frage einen wesentlichen Punkt des Gendiagnostikgesetzes angesprochen. Zur Beantwortung Ihrer Frage ist zunächst zu erläutern, dass die durchschnittliche Lebensversicherungshöhe derzeit weniger als 100.000 EUR beträgt. In den vergangenen Jahren ist zudem kein Anstieg der durchschnittlichen Versicherungssumme zu verzeichnen. Die im §18 (1) des ersten Referentenentwurfes des Gendiagnostikgesetzes vom 30. Juni 2008 genannten Leistungshöhen von einmalig 250.000 EUR beziehungsweise 30.000 EUR Jahresrente sind daher nicht nur an die Inflation der vergangenen Jahre bzw. der kommenden Jahre anzupassen. Vielmehr geht es um die Relation zu der durchschnittlichen Versicherungssumme.
Im Zuge der Erarbeitung des zweiten Entwurfes zum Gendiagnostikgesetz vom 27. August 2008 ist es eine Anpassung des ersten Betrages an die vergangene sowie die zukünftig zu erwartende Entwicklung erfolgt. Als neue Größe sind Einmalleistungen von mehr als 300.000 EUR vorgesehen.
Diese neue Größe verdeutlicht noch stärker, dass es dem Gesetzgeber im §18 (1) lediglich um sehr untypische Versicherungshöhen geht. Wird nun noch beachtet, dass die durchschnittliche Versicherungshöhe in den vergangenen Jahren nur unwesentlich gestiegen ist, dürfte diese Regelung eine lange Haltbarkeit haben. Die Anpassung der Leistungen betrachtet in Jahresrente wurde nicht vorgenommen. Die Summe von 30.000 EUR wird noch für lange Zeit als ausreichend betrachtet.
Eine Dynamisierung dieser beiden Größen, wie von Ihnen angesprochen, wäre zudem rechtlich äußerst schwierig. Hierauf hat der Gesetzgeber bewusst verzichtet.
Bereits der Gesetzentwurf macht deutlich, dass für den Gesetzgeber der Schutz des Menschen im Mittelpunkt steht.
Da genetische Daten grundsätzlich Risiken sozialer, ethnischer und eugenischer Diskriminierung bergen, erfordern sie ein entsprechend hohes Schutzniveau gegenüber möglichem Missbrauch. Versicherungen und Arbeitsgebern ist es daher grundsätzlich untersagt, Informationen aus Gentest abzufragen oder diese zu verwerten bzw. die Prüfung des Erbmaterials zur Bedingung von Vertragsabschlüssen zu machen.
Für alle genetischen Untersuchungen ist die Einwilligung der betroffenen Person verbindlich. Einher geht dies mit einer umfassenden Informationspflicht seitens der Ärzteschaft. Ziel ist es die Bürgerinnen und Bürger vor dem Missbrauch ihrer genetischen Daten zu schützen und gleichzeitig auch die mit solchen Untersuchungen verbundenen Chancen zu nutzen.
Da es sich derzeit lediglich um einen Gesetzentwurf handelt wird es auch viele Anhörungen zu diesem Thema geben. Hierüber können Sie sich auch gern auf der Internetseite des deutschen Bundestages informieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mechthild Rawert