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Mechthild Rawert
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Frage von Andreas S. •

Frage an Mechthild Rawert von Andreas S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Fr. Rawert,

das Kind ist in den Brunnen gefallen.
Sie haben leider mitgeschubst...
Teilen Sie uns doch bitte mit, aufgrund welcher Einstellungen, Erfahrungen, Sie fuer dieses Gesetz gestimmt haben...
Ich betone, dass ich mich nicht mehr durch Sie verteten fuehle...

mit freundlichen Gruessen
Andreas Schroeder

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Schröder,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage. Ausdrücklich möchte ich vorab darauf hinweisen, dass es sich bei der Vorratsdatenspeicherung NICHT um die auch in der Öffentlichkeit zu Recht sehr stark diskutierte Onlinedurchsuchung handelt.

Nachfolgend einige Aspekte zum Prozess der Gesetzesverabschiedung und zur Vorratsdatenspeicherung selbst:

Deutschland ist verpflichtet, die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung (2006/24/EG) umzusetzen. Nach langwierigen und zähen Verhandlungen konnte die Bundesrepublik Deutschland gegen den Widerstand von anderen Mitgliedsstaaten erreichen, dass eine grundrechtsschonende Regelung in Deutschland Anwendung finden kann. Zum Beispiel wird die Höchstspeicherdauer von Verbindungsdaten sechs Monate betragen. Zum Vergleich: Auf EU-Ebene wurde zeitweilig eine Mindestspeicherung von 36 Monaten verfolgt. Ebenso haben andere EU-Staaten einen weitaus längeren Speicherzeitraum vereinbart.

Die Bundesrepublik konnte sich mit ihrer restriktiven Haltung auch bei der Frage, welche Daten gespeichert werden sollen, durchsetzen. So werden keine Angaben über die Inhalte aufgerufener Internetseiten gespeichert werden.

Gespeichert werden ausschließlich Verbindungsdaten. Dazu gehört, wer von welchem Anschluss zu welchem Anschluss wie lange kommuniziert, also die genutzten Rufnummern und Kennungen, die Uhrzeit und das Datum der Verbindung.

Neu hinzu kommt die Speicherung dieser Daten für den Mobilfunk. Hier wird zusätzlich auch der Standort (Funkzelle) gespeichert. Daten, die Aufschluss über die Inhalte geben, dürfen nicht gespeichert werden.

Ebenfalls werden zukünftig Verbindungsdaten der Internetnutzung gespeichert. Grundlage ist auch hierbei die EU-Richtlinie. Wie bei Telekommunikationsverbindungsdaten dürfen auch hier nur Daten über den Internetzugang und die E-Mail-Kommunikation gespeichert werden. Die Telekommunikationsunternehmen speichern dabei die vergebene IP-Adresse, die zu einem bestimmten Zeitpunkt online war. Ich betone ausdrücklich: Daten, die Aufschlüsse über die besuchten Internetseiteninhalte zulassen oder E-Mail-Inhalte werden nicht gespeichert. Das Gleiche gilt auch für die Internettelefonie.

Nach bisher geltendem Recht dürfen Telekommunikationsunternehmen Verbindungsdaten zwischen drei und sechs Monaten zu Abrechnungszwecken speichern. Das neue Gesetz ändert die bestehende Praxis dahin, dass die Unternehmen nun die Daten sechs Monate speichern müssen; die Daten verbleiben in dieser Zeit bei den Telekommunikationsunternehmen.

Staatsanwaltschaft und Polizei dürfen auf diese Verbindungsdaten nur Zugriff erhalten, wenn dies durch einen richterlichen Beschluss ausdrücklich für notwendig erachtet wird. Die Richterin / der Richter legt dabei genau fest, welche Daten das Unternehmen aus seinem Bestand herausfiltern muss, um diese zu Ermittlungszwecken zu nutzen.

Sehr geehrter Herr Schroeder,

ich bin mir bewusst, dass einerseits der Staat für Sicherheit sorgen muss und daher die berechtigten Strafverfolgungsinteressen berücksichtigt werden müssen. Andererseits greifen verdeckte Ermittlungsmaßnahmen massiv in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger ein. Aus diesem Grund haben wir die Hürden für solche Ermittlungsmaßnahmen erhöht.

Die Verwendung von Verbindungsdaten ist zukünftig ausdrücklich nur bei solchen Straftaten zugelassen, für die als Strafmaß eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren vorgesehen ist. Die Überwachung des privaten Lebensbereiches ist und bleibt aus gutem Grund untersagt.

Dennoch kritisiere ich einige Aspekte des Gesetzes. Ich bin der Meinung, dass Patientinnen und Patienten ein Recht darauf haben, dass ihre Gespräche mit der Ärztin oder dem Arzt vertraulich bleiben. Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten räumt §160a einen Abwägungsspielraum ein, der meiner Meinung allerdings den gleichen Vertrauensschutzcharakter hätte haben sollen wie der bei Geistlichen, Strafverteidigern und Abgeordneten.

Sehr geehrter Herr Schroeder,

Sie sehen, dass ich dem beschlossenen Gesetz durchaus nicht kritiklos gegenüber stehe. Ich habe dem Gesetz dennoch zugestimmt. Aus meiner Sicht bleibt die grundlegende Rechtssicherheit gewahrt, einiges konnte mit diesem neuen Gesetz auch klargestellter werden. Die Verwendung solcher Daten wird letztlich aufgrund der notwendigen richterlichen Anordnungen erheblich erschwert. Eine Speicherung von Inhalten bleibt ausgeschlossen.

Ich sehe nicht, dass das „Kind in den Brunnen gefallen“ ist. Diese EU-Richtlinie musste umgesetzt werden, dieses ist so minimal wie nur irgendwie geschehen.

Für weitere Fragen und Diskussionen lade ich Sie herzlich in meine Bürgerberatung ein. Bitte setzen Sie sich diesbezüglich mit meinem Wahlkreisbüro in Verbindung.

Mit freundlichen Grüßen

Mechthild Rawert