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Mechthild Rawert
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Frage von Denis S. •

Frage an Mechthild Rawert von Denis S. bezüglich Familie

Sehr geehrte Frau Rawert,

Ich unterstütze das Verbot von gewaltverherrlichen Computerspeilen für Jugendliche und bin für ein generelles Verbot der sogenannten Ballerspiele.
Leider muss ich seit einigen Tagen im TV feststellen das für die neue Playstation Werbung betrieben wird die Waffen zeigen.
Entweder ist ein Mann in einer Badewanne zu sehen der eine Pistole in der Hand hält oder in einem weiteren Spot wird eine Handgranate gezeigt. Dies kann ja wohl kaum der Sinn der Sache sein und gehört wohl eher aus dem Programm genommen als im TV gezeigt.
Sie als Diplom Sozialpädagogin, Diplom Pädagogin werden dies bestimmt auch nicht als normal befinden, daher würde ich mich über eine Stellungsnahme sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Denis Sebesta

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Antwort von
SPD

Lieber Herr Sebesta,

ich danke Ihnen für Ihre Anfrage zum Verbot von jugendgefährdenden Computerspielen und Ihrem Wunsch einer Stellungnahme.

Aus meiner Sicht ist und bleibt ein wirksamer Jugendmedienschutz ein zentrales Ziel einer verantwortungsvollen Jugend-, Familien- und auch Medienpolitik.

Der Jugendmedienschutz ist in Deutschland dreistufig geregelt: Relevant sind das Jugendschutzgesetz (JuSchG) für Trägermedien (Offline-Medien wie Bücher Computerspiele, Filme, etc.), der Jugendmedienstaatsvertrag (JMStV) für Telemedien (z.B. Onlinespiele) und das Strafgesetzbuch (StGB) für Träger- und Telemedien.

Alle Medien müssen im System der staatlich überwachten Selbstkontrolle eine Alterskennzeichnung erhalten. Entsprechend dürfen Kinder und Jugendliche nur Zugriff auf Medien haben, die für ihre Altersstufe (ohne Altersbeschränkung, ab 6, 12 bzw. 16 Jahre) freigegeben sind. Die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) führt die Prüfverfahren zur Altersfreigabe bei Computerspielen, an dem auch die Obersten Landesjugendbehörden mitwirken, durch.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Indizierung durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM). Indizierte Medien dürfen an Kinder und Jugendliche weder verkauft, ihnen überlassen oder anderweitig zugänglich gemacht werden. Auf Grund des Zensurverbotes können Medien aber erst indiziert werden, nachdem sie auf dem Markt sind.

Als weitere Stufe existiert das Verbot von Gewaltdarstellungen gemäß § 131 StGB. Medien, die "grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen" enthalten, sind verboten, wenn sie Gewalt verherrlichen, verharmlosen oder die Menschenwürde verletzen. Inzwischen ist der Begriff auch auf "menschenähnliche Wesen" ausgeweitet worden.

Aus meiner Sicht ist Deutschland normativ adäquat aufgestellt, um jugendgefährdenden Medien zu begegnen, gleichwohl gibt es an vielen Stellen ein Vollzugsdefizit.

Ich halte die Medienerziehung von Kindern und Jugendlichen und die Stärkung der Medienkompetenz von Heranwachsenden für ausgesprochen wichtig. Um Kindern und Jugendlichen einen verantwortungsbewussten Umgang mit unserer Vielfalt an Medien beizubringen, sind immer stärker auch die Schule und vor allem auch die Eltern gefordert. Aber Sie haben Recht: Auch die Politik ist gefordert!

Die rot-grüne Bundesregierung hat hierzu die bundesweite Kampagne "SCHAU HIN! Was Deine Kinder machen" ins Leben gerufen. Darüber hinaus hat die Bundesprüfstelle die Broschüre "Computerspiele - 20 Fragen und Antworten zu gesetzlichen Regelungen und zur Medienerziehung" veröffentlicht.

Abschließend möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass das Hans-Bredow-Institut für Medienforschung derzeit an einer Analyse der gesetzlichen Grundlagen des deutschen Jugendschutzes arbeitet. Der Abschlussbericht hierzu soll am 30. Oktober 2007 veröffentlicht werden. Ich werde mit hohem Interesse die darin sicherlich gegebenen Empfehlungen prüfen.

Mit freundlichen Grüßen

Mechthild Rawert