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Frage von Tom S. •

Frage an Matthias Schmidt von Tom S. bezüglich Wissenschaft, Forschung und Technologie

Warum gibt es keine Grundsicherung für Auszubildende?
Vergleich: http://www.hartz-iv.info/auszubildende-schueler-studenten.html

Und warum macht man dies an der Förderfähigkeit der Ausbildung und nicht an der tatsächlichen Förderung fest?

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Schmidt,

herzlichen Dank für Ihre Fragen. Bitte gestatten Sie mir, dass ich diese im Zusammenhang beantworte.

Beim Zusammenspiel des SGB II („Hartz IV“) mit anderen Gesetzen ist zu beachten, dass das SGB II soziale Notfälle in allgemeiner Form ausgleichen soll, sofern es für diese Fälle nicht bereits spezielle - und für die jeweilige Situation passendere - gesetzliche Regelungen gibt. In diesen Fällen ist das SGB II nachrangig und das eigentlich vorgesehene Gesetz kommt zur Anwendung, sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist bei einer Förderung mittels BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz) oder BAB (Berufsaus-bildungsbeihilfe nach dem SGB III) der Fall.

Das SGB II wird im Ergebnis dieser Abgrenzung in einem komplizierten rechtlichen Verfahren nachrangig und der Hartz IV-Bezug ist grundsätzlich nicht mehr möglich (es gibt allerdings mehrere Ausnahmen). Dies ist auch der Tatsache geschuldet, dass die Finanzierung - und somit auch die soziale Absicherung - von beruflicher Bildung in speziellen Gesetzen geregelt ist und somit Vorrang vor dem SGB II hat: Die Unterstützung bei schulischer Bildung erfolgt durch das BAföG und die Unterstützung bei betrieblicher Ausbildung erfolgt durch die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III.

Welcher grundsätzliche Gedanke steht hinter diesen Überlegungen? Wenn die Einkom-mensprüfung der Eltern im Rahmen das BAföG zum Beispiel zu dem Ergebnis kommt, dass aufgrund sehr guter wirtschaftlicher Verhältnisse kein Anspruch auf Förderung besteht, wäre die kompensierende Förderung durch Hartz IV gerade der falsche Ansatz, da die Leistungen nach dem SGB II ja nur bei Bedürftigkeit - also bei schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des jungen Menschen - durch das Jobcenter gezahlt werden dürfen.

Es muss daher immer im Einzelfall vom Jobcenter ermittelt werden, ob und welche Leistun-gen für den jungen Menschen vom Gesetz vorgesehen sind, dies hängt immer von der indi-viduellen Situation des Einzelfalls ab. Im Gesamtergebnis lässt sich aber etwas verallgemei-nert sagen, dass in jedem Fall eine Unterstützung vom Gesetzgeber vorgesehen ist. In den Fällen, in denen der Jugendliche als BAB- oder BAföG-Bezieher einen Antrag auf Hartz IV stellt und der Jugendliche noch zu Hause wohnt, hat er grundsätzlich einen Anspruch auf Hartz IV incl der Leistungen zum Lebensunterhalt. Sofern tatsächlich kein Anspruch auf Leis-tungen zum Lebensunterhalt besteht (z. B. wenn der Antragsteller eine eigene Wohnung hat), besteht aber in diesem Fall ein Anspruch auf Zuschuss zu den (angemessenen) Mietkosten des Jugendlichen.

Es besteht also - in den Grenzen der Systematik und der Zielstellung der Gesetze - auch eine Grundsicherung für Auszubildende durch das SGB II (Hartz IV). Die Grundsicherung ist dabei ein wichtiger, aber nicht der einzige Akteur im bestehenden System der sozialen Si-cherung in Deutschland.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Antworten geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Matthias Schmidt