Frage an Matthias Miersch von Matthias W. bezüglich Verbraucherschutz
Sehr geehrter Herr Dr. Matthias Miersch,
Mit der Umsetzung der RICHTLINIE 2009/71/EURATOM im Rahmen des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes muss der Genehmigungsinhaber von kerntechnsichen Anlagen nach dem geltenden nationalen Rahmen verpflichtet werden, dauerhaft angemessene finanzielle und personelle Mittel zur Erfüllung der in Artikel 6 Absätzen 1 bis 4 der RICHTLINIE 2009/71 EURATOM festgelegten Pflichten in Bezug auf die nukleare Sicherheit einer kerntechnischen Anlage vorsehen und bereithalten.
Die Mitgliedstaaten stellen hierbei sicher, dass die Verantwortung für die nukleare Sicherheit einer kerntechnischen Anlage in erster Linie dem Genehmigungsinhaber obliegt. Diese Verantwortung kann nach Artikel 6 Absatz 1 der der RICHTLINIE 2009/71/EURATOM nicht deligiert werden.
Dies bedeutet, dass diese Verantwortung auch nicht mehr (wie bisher durch Sozialisierung der Risiken) auf die Allgemeinheit übertragen werden kann, der Genehmigungsinhaber daher ab Umsetzung für alles Tun und Unterlassen, insbesondere die Folgen einens Unfalls in vollem Umfang haftet und hierzu dauerhaft angemessene finanzielle Mittel bereit halten muss.
Die von Prognos in einer älteren Studie bezifferten Kosten bei einem GAU liegen zwischen 2.500 und 6.000 Milliarden Euro. Kernkraftwerke sind jedoch aktuell, wenn überhaupt, nur bis zur einer Haftungssumme in Höhe von ca. 2,5 Milliarden Euro versichert. Das entspricht nur maximal einem Tausenstel der bei einem GAU zu erwartenden Schadensumme.
Sind daher nicht alle bestehenden Genehmigungen für Betreiber kerntechnsicher Anlagen in Deutschland nach der Umsetzung der RICHTLINIE 2009/71/EURATOM in nationales Recht unverzüglich zu widerufen, ausser die Betreiber dieser Anlagen weisen z.B. kollektiv ein angemessenes, dauerhaft verfügbares Haftungskapital in der Höhe von z.B. mindestens 2.500 Milliarden Euro nach?
Mit freundlichen Grüßen
Matthias M. Werner
Sehr geehrter Herr Werner,
da haben Sie wirklich eine spannende Frage gestellt. In der 12. Novelle des Atomgesetzes werden Berichtspflichten und entsprechende personelle Kapazitäten vorgeschrieben, die für einen geordneten Betrieb der Anlagen erforderlich sind. Das Prinzip angemessener finanzieller Ausstattung bezieht sich leider nur auf diese Berichts- und Sorgfaltspflichten.
Somit ist nicht verlangt, dass die Sicherheit der Anlagen erhöht wird oder die Anlagenbetreiber eine finanzielle Vorsorge für einen GAU bereit halten müssen. Allerdings muss der Betreiber nach geltendem Recht ohnehin alles tun, um Restrisiken faktisch zu vermeiden. Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Überprüfung wird darüber hinaus die Formulierung des §7d AtomG eine Rolle spielen, da zum Beispiel auch der Justizminister des Landes Schleswig-Holstein von einer Standardabsenkung ausgeht.
Ich denke, in den kommenden Monaten werden wir eine spannende Debatte um die Zukunft der Kernkraft erleben. Dazu gehören auch die Fragen eines angemessenen und dauerhaft verfügbaren Haftungskapitals. Auch die Atomkonzerne dürften nunmehr gemerkt haben, dass sie sich mit ihrem Vertrauensbruch und dem Ausstieg aus dem Ausstieg in eine Situation manövriert haben, auf deren Grundlage unternehmerisch schwer zu planen ist.
Seien Sie herzlich gegrüßt!
Matthias Miersch MdB