Frage an Matthias Büger von Christine N. bezüglich Arbeit und Beschäftigung
Sehr geehrte Abgeordnete, sehr geehrter Abgeordneter,
ich unterrichte an einer beruflichen Schule. Fachlehrkräfte für arbeitstechnische Fächer (FLatF) haben gemeinsam (in gleichen Veranstaltungen - gleiches Examen) mit Studienreferendaren für das Lehramt an beruflichen Schulen ihr Referendariat erfolgreich abgeschlossen, werden jedoch bezüglich Besoldung und Aufstiegsmöglichkeiten ungleich behandelt. So endet die besoldungstechnische Karriere in der Besoldungsstufe A 11 im Gegensatz zu den Berufsschullehrkräften mit Lehramt berufliche Schulen, deren Einstiegsgehalt bei A 13 beginnt. Fachlehrkräfte und Berufsschullehrkräfte unterrichten gemeinsam in den gleichen Lernfeldern und leisten die gleiche Arbeit.
Wie stehen Sie zu der Forderung „Gleiche Arbeit – gleiches Geld“?
Unterstützen Sie unsere Forderung für gerechte Besoldung und die Schaffung der Möglichkeit für Fachlehrkräfte zu einem Besoldungsaufstieg, sowie Laufbahn-Verordnung!
Mit freundlichen Grüßen
Christine Nagel
Sehr geehrte Frau Nagel,
auf Ihre Frage, die Sie gleichlautend an mehrere meiner Kollegen gestellt haben, antworte ich gerne, nachdem ich mich zu den speziellen Umständen Ihres Falles informiert habe.
Als Fachlehrerinnen und Fachlehrer leisten Sie einen wichtigen Beitrag an unseren beruflichen Schulen. Die Besoldung ist im Bundesbesoldungsgesetz einschließlich der Bundesbesoldungsordnung A sowie in der Hessischen Besoldungsordnung geregelt und folgt dem Grundsatz der "amtsangemessenen Besoldung". Vor diesem Hintergrund richtet sich die Eingruppierung einerseits nach den erworbenen Qualifikationen und andererseits auch nach dem Aufgabengebiet der jeweiligen Amtes. Berufsschullehrkräfte werden in die Besoldungsgruppe A13 eingruppiert, da sie über ein abgeschlossenes Hochschulstudium und anschließendes Referendariat abgeschlossen durch Staatsexamina verfügen. Diese Voraussetzungen sind bei den Fachlehrkräften für arbeitstechnische Fächer nicht gegeben. Ferner übernehmen sie an den beruflichen Schulen auch nicht die gleichen Aufgaben wie die Berufsschullehrinnen und –lehrer.
Eine Eingruppierung in A13 kann somit vor dem Hintergrund der beamtenrechtlichen Regelungen nur erfolgen, wenn Sie sich als Fachlehrkräfte sich weiterbilden und das Lehramt für berufliche Schulen erwerben. Auf diesem Weg werden wir Sie sehr gerne unterstützen. Eine Veränderung der rechtlichen Rahmenbedingungen ist von unserer Seite aus derzeit nicht vorgesehen. Allerdings regen wir an, dass in Gesprächen zwischen Innen- und Kultusministerium eine solche Möglichkeit überdacht wird. Dabei sind natürlich die Kosten einer solchen Neuregelung für den Landeshaushalt zu bedenken.
Mit freundlichen Grüßen
Matthias Büger