Frage an Matthias Bartke von Karl-Otto S. bezüglich Senioren
Sehr geehrter Herr Dr. Bartke,
Nach den Plänen der Koalition sollten auch Frauen, die Kinder vor 1992 geboren haben, von einer Rentenerhöhung profitieren. Trifft das auch zu für Frauen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die ihre Kinder vor 1992 in den USA geboren haben ?
Beste Grüsse,
K. Schütt
Sehr geehrter Herr Schütt,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. Die Koalition aus SPD, CDU und CSU hat sich in ihrem Koalitionsvertrag dafür ausgesprochen, Väter und Mütter, die vor 1992 ihre Kinder geboren und aufgezogen haben, nicht weiter zu benachteiligen:
„Wir werden daher ab 1. Juli 2014 für alle Mütter oder Väter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, die Erziehungsleistung mit einem zusätzlichen Entgeltpunkt in der Alterssicherung berücksichtigen.“
Die genaue Ausgestaltung dieser Regelung ist nun Aufgabe des Gesetzgebers.
Grundsätzlich werden Väter und Mütter während ihrer Erziehungszeiten so gestellt, als hätten sie in dieser Zeit (in Deutschland) gearbeitet. Dementsprechend erhalten sie bei Rentenstellung einen Rentenpunkt pro Erziehungsjahr. Hierbei gilt, dass sie grundsätzlich während dieser Zeit in Deutschland gelebt haben müssen. Es gibt Ausnahmeregelungen, die eine Verlegung des Wohnortes während der Erziehungszeit in das Ausland für konform anerkennen, und den betreffenden Frauen oder Männer eine Erhöhung der Rentenpunkte zugestehen. Das Sozialgesetzbuch sagt hierzu:
„Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat.“ (§56 SGB VI (3))
In Ihrem Falle stellt sich nach bisheriger Gesetzgebung also weniger die Frage, ob die Kinder vor 1992 in den USA geboren wurden. Wichtiger ist, wo sich der Vater oder die Mutter vor und während der Erziehungszeit aufgehalten und Pflichtbeitragszeiten hat, um Ansprüche geltend zu machen. Jeder Fall wird individuell von der Deutschen Rentenversicherung entschieden und kann daher variieren. Dies ist von einer Vielzahl an Faktoren wie Lebensdauer im Ausland oder Arbeitszeiten in Deutschland abhängig.
Ich hoffe, dass ich die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Matthias Bartke