Frage an Martina Krogmann von Christian S. bezüglich Familie
Sehr geehrte Frau Dr. Martina Krogmann!
Mit Interesse habe ich Ihre Ausführung Herrn Hafeneth gegenüber
gelesen.
Wenn Sie schreiben, dass Contergangeschädigte gegenüber anderen Behinderten nicht schlechter gestellt seien, frage ich, ob das nicht voraussetzen würde, da den Conterganopfern mit § 23 I des Errichtungsgesetzes über die Conterganstiftung eine Durchsetzung von Ansprüchen gegen die Schädigungsfirma Grünenthal untersagt wurde, ob hierzu nicht auch die Ansprüche der anderen Behinderten gegen ihre Schädiger eliminiert sein müssten? Da dies nicht der Fall ist, liegt doch eindeutig eine Schlechterstellung vor?!
Der Staat hat den Contergangeschädigten ihre Ansprüche gegen ihren Schädiger genommen ohne die durch das BVerfG konstatierte Pflicht der Überwachung einer angemessenen Versorgung Genüge zu tun. Finden Sie es in Ordnung, dass die deutschen Geschädigten von allen Leistungsländern, die an Thalidomidopfer Leistungen gewähren, am wenigsten erhalten – weltweit – im Mutterland von Contergan?
Contergan-Netzwerk
Christian Stürmer
Sehr geehrter Herr Stürmer,
in meinen Antworten an Herrn Hafeneth vom 13. März und Frau vom 12. Februar habe ich dargelegt, wie und warum es zu der derzeitigen Rechtslage kam. Ich kann verstehen, dass die Betroffenen menschlich trifft, nicht mehr gegen den Schädiger zivilrechtlich vorgehen zu können. Ob dies aber in Anbetracht der erheblichen Prozeßrisiken - s. die o.a. Antworten - auch tatsächlich ein materieller Nachteil ist, sei dahingestellt. Ich bitte nur, die Situation derjenigen zu bedenken, die in einem teuren und langwierigen Prozeß nicht den Kausalzusammenhang zwischen ihrer Beeinträchtigung und Contergan nicht hätten nachweisen können. Die wären - wie andere Menschen mit Behinderungen auch - allein auf die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch angewiesen.
Schließlich hat das Stiftungsgesetz einigen Hundert Kindern, deren Conterganschädigung erst später erkannt bzw. angemeldet worden ist, zu einer Entschädigung verholfen, während sie nach dem Vergleich, wenn dessen Mittel erst einmal verteilt wären, mit großer Wahrscheinlichkeit leer ausgegangen wären.
Durch die Errichtung der Stiftung haben die Contergan-Opfer einen "Schuldner" erhalten haben, der fähig und bereit ist, Verpflichtungen nachzukommen, die sich aus der Überführung der verfassungsrechtlich geschützten Ansprüche auf die Stiftung und auch aus dem Sozialstaatsprinzip ergeben. Der Gesetzgeber hat die Lösung der sicherlich schwierigen Aufgaben zu einer staatlichen Angelegenheit gemacht. Daher obliegt es ihm, auch in Zukunft darüber zu wachen, daß die Leistungen der Stiftung - sei es in Form von Rentenerhöhungen oder in sonstiger Weise - der übernommenen Verantwortung gerecht werden.
Dieser Verpflichtung werden wir durch die Änderungen des Conterganstiftungsgesetzes gerecht. Ich freue mich zudem, dass es meiner Kollegin Antje Blumenthal, Berichterstatterin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes, gestern gelungen ist, weitere Verbesserungen im Sinne der Betroffenen zu erreichen. Die Verbesserungen betreffen insbesondere die Aufhebung der Ausschlussfrist. Bisher mussten Leistungen bis zum 31. Dezember 1983 geltend gemacht werden. Vom 1. 7. 2009 bis zum 31. 12. 2010 können Betroffene nun neue Anträge einreichen. Weitere Verbesserungen betreffen die Ausschüttung der jährlichen Sonderzahlungen, die Umstrukturierung der Stiftung inklusive der Übernahme der gesamten Verwaltungskosten vom Bund, damit die jährlichen Sonderzahlungen ungeschmälert an die leistungsberechtigten Personen ausgezahlt werden können, die Verkürzung des Zeitraums der Rentenkapitalisierung, etc. Details zu den Verbesserungen werden in den kommenden Tagen als Drucksache des Deutschen Bundestages zur Verfügung stehen. Sie können sich auch gerne an meine Kollegin Blumenthal direkt wenden.
Mit freundlichen Grüßen nach Ostfildern
Martina Krogmann