Frage an Martina Krogmann von Simon T. bezüglich Arbeit und Beschäftigung
Sehr geehrte Frau Krogmann,
das Forschungsinstitut zur Zukunft der Arbeit hat in einer im Dezember 2008 veröffentlichten Studie ( http://ftp.iza.org/dp3880.pdf ) mit sehr beeindruckenden und statistisch signifikanten Ergebnissen nachgewiesen, dass Unternehmensgründerinnen und -gründer, die mithilfe eines "Existenzgründungszuschusses" (sogenannte "Ich-AG") und "Überbrückungsgeldes" zwischen 2003 und 2006 gefördert wurden, auch 5 Jahre nach dem Beginn der Förderung
- weniger dem Risiko ausgesetzt waren, arbeitslos zu werden (um mehr als 20% höhere Beschäftigungsquote als nicht-geförderte Gründer)
- und zudem im Schnitt ein um mehrere hundert Euro höheres Netto-Einkommen als nicht-geförderte Gründer erzielten.
Auch die Bundesagentur für Arbeit hat bereits im April 2007 die positiven Auswirkungen der Ich-AG Förderung für die kurze Frist nachgewiesen. Nun ist dies auch für die lange Frist geschehen.
Aus wenig stichhaltigen Gründen wurde die Ich-AG Förderung von der großen Koalition bekanntlich wieder abgeschafft und das Gründungsförderungsbudget von damals 3,2 Mrd. EUR jährlich auf 2 Mrd. jährlich eingestampft.
Wie stehen Sie zu dieser kollektiven Irrationalität der politischen Entscheidungsträger? Wäre es nicht gerade jetzt sinnvoller, mehrere Milliarden Euro für die Förderung von Existenzgründungen zur Verfügung zu stellen, statt das Geld einfach in Beton zu gießen? Der Strukturwandel ist doch unvermeidlich. Was wollen Sie tun?
Mit freundlichen Grüßen
Simon Twarok
Sehr geehrter Herr Twarok,
die Entscheidung, das alte arbeitsmarktpolitische Instrument des Existenzgründungszuschusses ("Ich-AG") wurde bereits 2006 abgeschafft. Es wurde jedoch keineswegs ersatzlos gestrichen! Der Existenzgründungszuschuss wurde mit dem Überbrückungsgeld zu einem neuen Förderinstrument zusammengefasst, dem Gründungszuschuss. 2006 bereits bestehende Förderungen blieben davon unberührt.
Die Neuregelung sieht folgendermaßen aus:
Bezieher von Arbeitslosengeld I, die durch Aufnahme einer selbständigen und hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss.
Es werden nur Personen unterstützt, die auch tatsächlich arbeitslos sind. Damit wird ein direkter Übergang aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis in die Selbständigkeit nicht gefördert. Eine Ausnahme gilt bei eigener Kündigung: Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund selbst kündigen, erhalten über einen Zeitraum von drei Monaten keine Förderung. Diese Zeit entspricht normalerweise der Sperrzeit für Arbeitnehmer, die ihre Arbeitslosigkeit durch freiwillige Arbeitsaufgabe selbst herbeiführen.
Die aufzunehmende Tätigkeit muss sowohl selbständig, als auch hauptberuflich ausgeübt werden. Damit werden nur Gründungen gefördert, die einen Arbeitsumfang von mindestens 15 Stunden pro Woche aufweisen.
Die Existenzgründung soll die antragstellende Person aus der Arbeitslosigkeit führen und langfristig eine ausreichende Erwerbsgrundlage schaffen. Die Tragfähigkeit des Existenzgründungskonzeptes ist - wie bisher auch - durch die positive Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zu bescheinigen.
Darüber hinaus muss der Gründer gegenüber der Bundesagentur für Arbeit seine persönliche und fachliche Eignung darlegen, damit diese den Zuschuss gewährt. Bei Zweifeln an der persönlichen Eignung des Antragstellers kann die Arbeitsagentur auf einer Teilnahme an Maßnahmen zur Vorbereitung der Existenzgründung bestehen.
Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn bereits früher eine Existenzgründungsförderung nach dem SGB III gewährt wurde und nach Beendigung dieser Förderung keine 24 Monate vergangen sind. Zudem erlischt der Anspruch ab dem Monat, in dem Gründer das 65. Lebensjahr vollendet.
In den ersten neun Monaten erhalten die Existenzgründer zur Sicherung des Lebensunterhaltes einen Zuschuss in der Höhe ihres individuellen zuletzt gewährten Arbeitslosengeldes. Zusätzlich erhalten sie - statt eines bisherigen prozentualen Aufschlags - eine Pauschale in Höhe von monatlich 300 Euro, die für die soziale Absicherung verwendet werden soll. Diese Pauschale soll den Gründern die Möglichkeit geben, sich freiwillig in den gesetzlichen Sozialversicherungen zu versichern. Während dieser ersten Phase besteht ein Rechtsanspruch auf Förderung, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
In der zweiten Phase der Förderung wird dann - nach erneuter Prüfung der hauptberuflichen Geschäftstätigkeit als Ermessensleistung durch die Agentur für Arbeit - für weitere sechs Monate nur noch die Pauschale von monatlich 300 Euro gezahlt. Auf die Förderung der zweiten Phase besteht kein Rechtsanspruch. Voraussetzung ist, dass eine intensive Geschäftstätigkeit vorliegt und dies vom Gründer belegt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Martina Krogmann