Frage an Martina Krogmann von Hauke B. bezüglich Familie
Sehr geehrte Frau Dr. Krogmann,
ich würde als "Scheidungsvater" in einer "Zweitbeziehung" gerne von Ihnen Ihre Meinung zu der geplanten Unterhaltsrechtsreform erfahren, insbesondere, wie Sie die Pläne, die Eigenverantwortung nach der Scheidung zu verschärfen und den Ehegattenunterhaltunterhalt zeitlich sowie der Höhe nach zu begrenzen, einschätzen.
Mit freundlichen Grüssen,
Hauke Borgmann
Sehr geehrter Herr Borgmann,
von dem neuen Unterhaltsrecht profitieren in erster Linie die Kinder. Sie sind bei einer Trennung ihrer Eltern besonders schutzbedürftig. Deshalb sollen sie künftig beim Unterhalt an erster Stelle stehen. Ich begrüße dies.
Bei der Dauer des Betreuungsunterhalts sollen Mütter und Väter, die ihr Kind betreuen, gleich behandelt werden – unabhängig davon, ob sie verheiratet waren oder nicht. Betreuungsunterhalt ist während der ersten drei Lebensjahre des Kindes zu zahlen. Eine Verlängerung ist möglich, wenn das der Billigkeit entspricht. Maßgeblich dafür sollen in erster Linie die Belange des Kindes sein. Zwar ist grundsätzlich der Betreuungsunterhalt auf drei Jahre befristet. Hat ein Ehepartner jedoch im Vertrauen auf die Sicherheit der Ehe besondere berufliche Dispositionen vorgenommen, um sich der Kindererziehung zu widmen, können Richter aus Gründen der Berücksichtigung der nachehelichen Solidarität einen längeren Unterhaltsanspruch zusprechen. Damit wird zugunsten ehemaliger Ehepartner der rechtliche Spielraum genutzt wird, den die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beim Betreuungsunterhalt gelassen hat.
Mit der Reform soll zudem die nacheheliche Eigenverantwortung gestärkt werden. Wo keine ehebedingten Nachteile fortwirken, soll der Unterhalt zeitlich und der Höhe nach begrenzt werden.
Wie sich die Grundprinzipien der neuen Regelung im konkreten Einzelfall auswirken werden, hängt von den Umständen ab. Insgesamt ist festzustellen, dass hier eine Regelung gefunden worden ist, die die Situation der Kinder verbessert und bei darüber hinausgehenden Unterhaltsansprüchen einen flexiblen Ausgleich zwischen der Kompensation ehebedingter Nachteile nach der Scheidung und den berechtigten Interessen des unterhaltsverpflichteten Teils an der Aufrechterhaltung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit schafft.
Mit freundlichen Grüßen
Martina Krogmann