Portrait von Martina Krogmann
Martina Krogmann
CDU
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Martina Krogmann zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Bruno K. •

Frage an Martina Krogmann von Bruno K. bezüglich Familie

Sehr geehrte Frau Dr. Krogmann,

in Ihrem obigen Beitrag zur Kontrolle der Verwendung von gezahltem Kindesunterhalt schrieben Sie:

"Prüfungen und Kontrollen im Einzelfall sind deshalb über die rechtlichen Möglichkeiten zum Eingriff in das Elternrecht hinaus aus meiner Sicht sehr kritisch zu beurteilen."

Die Erwirtschaftung dieser Unterhaltbeträge (Einkommen) wird jedoch auch stets im Einzelfall geprüft, sogar bis auf den Cent genau. Eine Neuberechnung kann zudem alle 2 Jahre erfolgen.
Warum wird also mit zweierlei Maß gemessen und zwar die Erwirtschaftung der Unterhaltsbeträge streng kontrolliert, während die Verwendung dieser Beiträge an keinerlei Prüfung, ja nicht einmal an Auflagen gebunden ist? Sofern ich richtig informiert bin, wurde in Deutschland früher so verfahren und wird noch heute in der Schweiz praktiziert.

Die Familienministerin sagte kürzlich in Bezug auf die sog. "Herdprämie", daß die Verwendung dieser Gelder kontrolliert werden müßte damit nicht "noch ein weiterer Flachbildfernseher" gekauft werden würde.
Daher verstehe ich umso weniger warum nicht auch gezahlter Kindesunterhalt zweckgebunden (z.B. Kita-Beiträge) gezahlt werden darf.

Gruß

Bruno Koch

Portrait von Martina Krogmann
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Koch,

herzlichen Dank für Ihre Mail 17. Juni 2007, in der Sie das Anliegen von Frau Kanzock vom 24. Mai 2007 aufgreifen und ebenfalls die Kontrolle der Unterhaltsleistung fordern. Zu einigen Punkten Ihrer Frage habe ich ja bereits in meiner Antwort auf Frau Kanzock Stellung genommen. Lassen Sie mich – um Wiederholungen zu vermeiden – abschließend noch folgende Bemerkungen machen:

Die von Ihnen angesprochenen unterhaltsrechtlichen Regelungen, nach denen in Deutschland angeblich eine Kontrollmöglichkeit der geleisteten Unterhaltszahlungen bestanden haben soll, sind nicht bekannt. Die Rechtslage in der Schweiz ist demgegenüber etwas anders gelagert, jedoch mit dem deutschen Unterhaltsrecht nicht ohne weiteres vergleichbar. Denn das Schweizer Zivilgesetzbuch sieht vor, dass die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen haben, und zwar „inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen“. Dabei wird der Unterhalt durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet. Eine ausdrückliche Überprüfungsmöglichkeit sieht aber auch das Schweizer Recht nicht vor.

Mit freundlichen Grüßen

Martina Krogmann