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Martina Krogmann
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Frage von Andreas T. •

Frage an Martina Krogmann von Andreas T. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Die Union hat während des Bundestagswahlkampfes zurecht gegen das Antidiskriminierungsgesetzt gewettert. Auch im Koaltionsvertrag war festgeschrieben, daß das Antidiskriminierungsgesetz nicht kommt. Die SPD hat die Union über den Tisch gezogen. Die Union hat nur minimale Verbesserungen am Antidiskriminierungsgesetz durchgesetzt, die SPD dagegen hat sich zu 90 Prozent durchgesetzt. Auch die Wirtschaft ist entsetzt über das Antisdiskriminierungsgesetz.

Wie konnte das der Union passieren?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Tümmler,

herzlichen Dank für Ihre Frage zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Ich stimme Ihnen zu: Das AGG ist in der Tat kritikwürdig! Das Problem ist allerdings, dass das Gesetz im Kern auf den EU-Gleichbehandlungsrichtlinien (2000/43 EG, 2000/78 EG, 2002/73 EG und 2004/113 EG) beruht. Eine Nicht-Umsetzung der vier EU-Richtlinien hätte bedeutet, dass die Bundesrepublik Deutschland Strafzahlungen in Höhe von 900.000 Euro pro Tag hätte leisten müssen. In der Abwägung wäre dies unverantwortlich gewesen. Jede Kritik am AGG, durch das nun diese Richtlinien in geltendes nationales Recht umgesetzt werden, muss sich also zuallererst auf die zugrunde liegenden europäischen Richtlinien beziehen, die in dieser Form von der letzten Bundesregierung hätten verhindert werden können. Hieran knüpfte insbesondere die Kritik der Union. In der Großen Koalition haben wir immerhin wesentliche Verbesserungen gegenüber dem ursprünglichen von Rot-Grün in der letzten Legislaturperiode eingebrachten "Antidiskriminierungsgesetz" erreichen können. Was im urpsrünglichen Gesetzentwurf an über die Richtlinien hinausgehenden Regelungen vorgesehen war, ist erheblich eingeschränkt worden. Dies betrifft insbesondere die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften, die Verhinderung des Kontrahierungszwanges, die Entschärfung der Beweislastregelung des § 22 AGG, die Verkürzung der Ausschlussfrist und die Tatsache, dass Vermietung von weniger als 50 Wohnungen nicht als "Massengeschäft" gelten. Das heißt, dass ein Großteil der privaten Vermieter damit nicht mehr unter das zivilrechtliche Gleichbehandlungsgebot fällt. Desweiteren können sich durch eine Änderung im § 23 Absatz 2 AGG nun benachteiligte Personen nicht mehr durch Prozessbevollmächtigung so genannter Antidiskriminierungsverbände vor Gericht vertreten lassen. Es gibt keine Verbandsklage. Um einem weit verbreiteten Irrtum vorzubeugen: Nach wie vor kann im individuellen Rechtsverkehr jeder seinen Vertragspartner "nach Gutdünken" auswählen. So darf z.B. ein Privatverkäufer seinen gebrauchten Pkw grundsätzlich verkaufen, an wen er will, ohne dem Benachteiligungsverbot zu unterliegen. Das gilt namentlich im Bereich der Vermietung, für den nun zudem Sonderregelungen und Klarstellungen in das Gesetz eingefügt wurden.

Nochmal: Die Kritik an dem Gesetz ist berechtigt - auch nach den vielen Verbesserungen, die wir als Union durchsetzen konnten. An der Umsetzung der EU-Richtlinien führte jedoch kein Weg vorbei. So habe auch ich dem Gesetz unter Abwägung möglicher Folgewirkungen (s.o.) zugestimmt. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen geholfen zu haben und verbleibe mit den besten Wünschen für ein gutes Jahr 2007!

Martina Krogmann