Frage an Martina Krogmann von Matthias S. bezüglich Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben
Moin,
wie stehen Sie zu der Gleichstellung von Flüssiggas zu Erdgas als alternative Kraftstoffe.
Zur Zeit ist Flüssiggas lediglich bis 2009 steuerermäßigt, allerdings wird Erdgas bis 2020 steuerlich gefördert.
Wäre es nicht auch im Hinblick auf europäische Vorgaben sinnvoll und gerecht, wenn auch Flüssiggas über den gleichen Zeitraum gefördert werde?
MfG
Matthias Schwed
Moin,
es ist richtig: das Mineralölsteuerrecht enthält zahlreiche unterschiedliche Steuersätze. Der Grund liegt darin, dass das Mineralöl abhängig von seiner Verwendung besteuert wird. Auf Flüssiggas, das unvermischt mit anderen Mineralölen als Kraftstoff zum Antrieb von Verbrennungsmotoren in Fahrzeugen verwendet wird, findet nur befristet bis zum 31.12.2009 ein ermäßigter Steuersatz für Mineralöl Anwendung. Werden Erdgas (und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe) zum Antrieb von Verbrennungsmotoren in Fahrzeugen genutzt, findet befristet bis zum 31.12.2020 ein ermäßigter Steuersatz für Mineralöl Anwendung.
Die Bundesregierung hat auf eine parlamentarische Anfrage zur Verlängerung des verminderten Steuersatzes auf Flüssiggas über das Jahr 2009 hinaus geantwortet, dass sie derzeit nicht plane, die Befristung der steuerbegünstigten Verwendung von Flüssiggas zum Antrieb von Fahrzeugen zu ändern. Aus meiner Sicht könnte jedoch eine Verlängerung der Förderung von Flüssiggas bis 2020 auch aus Gründen der Planungssicherheit für zu tätigende Investitionen sinnvoll sein. Darüber hinaus scheint Flüssiggas in der Tat gegenüber Erdgas die bessere Ökobilanz aufzuweisen und führt wohl zu größeren Reichweiten. Dies muss bei der Umsetzung der Energiesteuerrichtlinie beachtet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Martina Krogmann