Frage an Martina Krogmann von michael h. bezüglich Familie
Sehr geehrte Frau Dr. Krogmann,
durch Gesetzesänderung können unstetig Beschäftigte jetzt nicht mehr in den Genuss von Krankengeld kommen.. Ich möchte Ihnen das Problem im Detail vorstellen.
Als unstetig Beschäftigter kann ich nur Krankengeld ab den 43 Tag erhalten. Die 6 Wochen bis zu diesen Zeitpunkt sind wir ohne finanzielle Absicherung. Bis vor kurzen konnten wir uns gegen diese Unbill absichern, über eine Extraversicherung, bzw. über einen erhöhten Krankenkassenbeitrag. Durch die Gesetzesänderung ist dieses nicht mehr möglich.
Kurzfristig Beschäftigungen waren von der Politik gewollt, leider hat sich diese Form der Beschäftigung für uns immer wieder verschlechtert, was die gesetzlichen Vorgaben betrifft. Da wir am Wochenende nicht sozialversichert beschäftigt werden (nur Arbeitstage), müssen wir uns Arbeitslos melden. Die für das Arbeitslosengeld I geforderten Arbeitstage (360 Tage in 2 Jahren) sind so nicht erreichbar, wir fallen ins Arbeitslosengeld II, mit allen seinen Forderungen (eventuell Umzug, Verbrauch von angesparten Vermögen, etc.).
Jetzt sind wir im Krankheitsfall auch nicht mehr finanziell abgesichert. Die Aussagen der Arbeitsagentur gehen dahin, dass wir im Krankheitsfall ja nicht den Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, somit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Es gibt auch Aussagen, das wir Arbeitslosengeld erhalten, wenn wir arbeitslos gemeldet sind und krank werden; jedoch können wir uns nicht arbeitslos melden wenn wir krank sind. Angeblich sollen in diesem Fall während der Krankheit keine Anspruchstage verrechnet werden: Meine Frage: Stimmt diese Aussage?
Meine Hauptfrage:
Wird es Änderungen in der Gesetzeslage geben, ist dieses Problem bekannt? Wenn ja- welche Gründe sprechen für diese Regelung?
Mit freundlichen Grüßen
Michael Hagen
Sehr geehrter Herr Hagen,
für Ihre Frage, die viele Menschen berührt, danke ich Ihnen und nehme dazu gerne auch ausführlicher Stellung, weil das Problem kompliziert ist:
Nach dem 1. Januar 2009 trat für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte hauptberuflich selbständig Erwerbstätige und unständig und kurzzeitig Beschäftigte an die Stelle des bisherigen Krankengeldanspruchs nach § 44 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (SGB V) die Möglichkeit der Absicherung des Verdienstausfallrisikos über einen Krankengeldwahltarif. Damit werden flexible Angebote für die Versicherten ermöglicht und der Wettbewerb zwischen den Krankenkassen verstärkt. Die genannten Versichertengruppen zahlen danach seit dem 1. Januar 2009 den ermäßigten Beitragssatz und können das Risiko eines Einkommensausfalles bei Krankheit über verschiedene Wahltarife absichern, die die Krankenkassen anbieten müssen. Für die Versicherten ist damit nach wie vor eine gleichwertige Absicherung des Entgeltausfallrisikos möglich.
Bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben durch die Krankenkassen hat sich allerdings gezeigt, dass die Vorschriften zur Vermeidung von ungerechtfertigten Belastungen der Versicherten und zur Verwaltungsvereinfachung in bestimmten Teilbereichen einer Anpassung bedürfen. Deshalb sieht das am 18. Juni 2009 vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vor, hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen und unständig und kurzzeitig Beschäftigten als zusätzliche Option neben den Wahltarifen weiterhin die Wahl des "gesetzlichen" Krankengelds, also eines Krankengeldanspruchs ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit gegen Zahlung des allgemeinen Beitragssatzes, zu ermöglichen. Damit soll unverhältnismäßigen Belastungen entgegengewirkt werden, die sich in einigen Fällen bei der Umstellung auf Krankengeldwahltarife vor allem für ältere Versicherte ergeben haben.
Ich denke, dass wir in dieser Hinsicht einig sind. Das eigentliche Problem sind die ersten 42 Tage. Hierbei ist zu beachten, dass auch "normale" Angestellte in dieser Zeit kein Krankengeld von der Krankenkasse, sondern Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber erhalten.
Über den Vorschlag, für unständig Beschäftigte wieder einen Krankengeldanspruch ab der ersten Woche einzuführen, konnte hingegen kein Konsens erzielt werden, nicht zuletzt weil dies eine ungerechtfertigte Besserstellung dieser Versichertengruppe gegenüber anderen abhängig Beschäftigten darstellen würde, die ja - s.o. - erst ab dem 43. Tag Krankengeld beziehen.
Mir ist durchaus bewußt, das dieses Ergebnis aus Ihrer Sicht nicht befriedigend ist, ich sehe aber keinen Spielraum für eine entsprechende Ausweitung der Kassenleistungen.
In manchen Fällen zeichnen sich schon Lösungen ab, die vielleicht auch ein Vorbild für Ihre Situation sein könnten: Die Rundfunkanstalten gehen meiner Kenntnis nach vermehrt dazu über, auch Ihren "Freien" einen Entgeltfortzahlungsanspruch in den ersten sechs Krankheitswochen einzuräumen. Ich halte dies in der Tat für die sachgerechtere Lösung und hoffe, dass dieses Modell weitere Verbreitung findet.
Bitte mailen Sie mir Ihre Telefonnummer, damit wir telefonisch abklären können, was genau mit der Frage nach der Verrechenbarkeit der Anspruchstage gemeint ist: martina.krogmann@bundestag.de.
Mit freundlichen Grüßen nach Guderhandviertel
Martina Krogmann