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Martina Krogmann
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Frage von Hans-Joachim R. •

Frage an Martina Krogmann von Hans-Joachim R. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Dr. Krogmann,

sie haben in der Debatte um das Zugangserschwerungsgesetz eine sehr emotionale Rede gehalten und es für unerträglich gehalten, im diesem Zusammenhang von Zensur zu sprechen. Nun möchte ich Sie als Verhandlungsführerin der CDU/CSU auf einen groben handwerklichen Fehler in diesem Gesetz hinweisen, der sehr wohl einen Einstieg in eine Zensur möglich macht.

Es fehlt im Gesetz ein Artikel, der festlegt, das die von Frau von der Leyen den Providern aufgenötigte Sperr-Infrastruktur NUR den Zugriff auf die in den BKA-Listen enthaltenen Seiten sperren darf und NICHTS ANDERES.

Es gibt eine Menge Gerichtsurteile, das letzte mir bekannte vom LG Hamburg (Az.: 308 O 548/08), in denen Klagen auf Sperrung von Internetseiten abgewiesen wurden. Aber nicht weil die Forderung unsinnig oder grundgesetzwidrig war, sondern weil es für die Provider unverhältnismässig sei, die dafür notwendige Technik bereit zu stellen. Jetzt ist diese Technik da und was meinen Sie wie der nächste Richter entscheiden wird ? Die Gefahr einer Ausweitung der Sperren ist also weniger durch die gesetzlich festgelegten Abläufe gegeben (insofern haben Sie recht), sondern durch das was im Gesetz fehlt.

Meine Fragen nun an Sie :

Warum fehlt in diesem Gesetz ein solcher Passus, wenn es doch wie Sie sagen, nur um Kinderpornografie geht ?

Und warum wurde es so schnell durchgepeitscht, das der Gesetzestext erst 18 Stunden NACH der Verabschiedung auf dem Bundestagsserver veröffentlicht werden konnte und somit niemand Aussenstehender mehr Gelegenheit hatte, auf einen solchen Mangel hinzuweisen ?

Mit freundlichen Grüssen
Hans-Joachim Roy

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Sehr geehrter Herr Roy,

haben Sie ganz herzlichen Dank für Ihre Mail!

Gerne darf ich Sie freundlichst darauf hinweisen, dass Sie anscheinend das Gesetz mit den zahlreichen Änderungen, die wir im Deutschen Bundestag beschlossen haben, nicht gelesen - oder nicht verstanden - haben. Von "handwerklichen Fehlern", die Sie unterstellen, kann keine Rede sein. Zudem scheinen Sie auch meine Rede, auf die Sie Bezug nehmen, nur in Ausschnitten wiederzugeben, oder wiedergeben zu wollen. Mir war es sehr wichtig, zur Thematik gerade nicht "hochemotional" sondern betont sachlich zu sprechen. Ich habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass wir den Gesetzentwurf der Bundesregierung an mehreren Stellen u.a. deshalb nachgebessert haben, um eine Ausweitung der Zugangserschwerungen auf andere Inhalte auszuschließen.

Hier die Passage aus meiner Rede zu den von Ihnen angesprochenen Fragen:
"Dennoch, das will ich deutlich sagen, kann ich die Befürchtungen derer verstehen, die sagen: Wenn die Sperrinfrastruktur erst einmal da ist, dann ist der Damm bei der Sperrung weiterer unliebsamer Inhalte im Internet gebrochen. Diese Befürchtungen sind nicht grundlos... So hat das Landgericht Hamburg bereits angedeutet, dass eine Sperrinfrastruktur im Prinzip auch gegen andere rechtswidrige Inhalte zu verwenden wäre... Vereinzelt kommen Forderungen nach Sperrungen zum Schutz vor Glücksspiel, der Urheberrechte und vor sogenannten Killerspielen auf. Ich will hier klar sagen: Diese Forderungen teile ich ausdrücklich nicht. Es wäre grundfalsch, unmöglich und völlig unverhältnismäßig, sämtliche rechtswidrigen Inhalte im Netz staatlicherseits zu kontrollieren, zu sperren oder gar zu entfernen. Deshalb haben wir in der Großen Koalition richtigerweise beschlossen, ein Spezialgesetz zu verabschieden und deutlich zu machen, dass sich das Access Blocking allein auf Seiten bezieht, die kinderpornografische Inhalte haben. Das ist richtig so."

Soweit der Auszug aus meiner Rede. Die Rede finden Sie auf meiner Webseite.

Hier nun für Sie zum Verständnis die Änderungen im Gesetzentwurf und in der Begründung zu Ihren Fragen:

Wortlaut des Gesetzes in § 1:
§ 1 Sperrliste
(1) Das Bundeskriminalamt führt eine Liste über vollqualifizierte Domainnamen, Internetprotokoll-Adressen und Zieladressen von Telemedienangeboten, die Kinderpornographie nach § 184b des Strafgesetzbuchs enthalten oder deren Zweck darin besteht, auf derartige Telemedienangebote zu verweisen (Sperrliste).

In der Begründung heißt es:
"Die im Gesetzentwurf bisher für das Telemediengesetz vorgeschlagenen Regelungen zur Zugangserschwerung werden in eine spezialgesetzliche Regelung überführt. Ausschließliches Ziel des Gesetzes ist die Erschwerung des Internetzugangs zu kinderpornographischen Inhalten. Mit dem neuen Regelungsstandort in einem besonderen Gesetz soll noch deutlicher werden, dass eine Zugangserschwerung auf weitere Inhalte nicht beabsichtigt ist. Der Änderungsantrag geht damit auf die vielfach geäußerten Befürchtungen ein, die Zugangserschwerung könnte mittelfristig weiter ausgedehnt werden."

Noch klarer wird unser Ziel in § 7, Absatz 2:
§ 7 Zivilrechtliche Ansprüche:

(2) Zivilrechtliche Ansprüche gegen Diensteanbieter nach § 2, mit den zur Umsetzung dieses Gesetzes geschaffenen technischen Vorkehrungen Sperrungen vorzunehmen, sind ausgeschlossen.

Begründung: "Der neue Absatz 2 stellt sicher, dass das Sperrlistenverfahren nicht zur Begründung etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche genutzt wird. Mit dieser Klarstellung wird der Befürchtung begegnet, dass Gerichte zukünftig aufgrund der durch das Sperrlistenverfahren nach diesem Gesetz vorhandenen technischen Infrastrukturen zu der Schlussfolgerung gelangen könnten, Zugangsvermittler seinen nunmehr auch im Hinblick auf andere Rechtsverletzungen (z.B. Rechte am geistigen Eigentum) zivilrechtlich zumutbar zur Sperrung heranzuziehen."

Klarer geht es nun wirklich nicht!!!

Mit freundlichen Grüßen
Martina Krogmann