Frage an Martina Krogmann von Heribert M. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Frau Dr. Krogmann,
in einem Interview, das Sie am 16.06. dem Radiosender Radio Eins gegeben haben, sagen Sie (ab ca. 4:50):
"In Staaten in denen Kinderpornographie geächtet ist - wie bei uns - geht natürlich sowieso ´Löschen statt Sperren´. Uns geht es um die pornographischen Inhalte in Ländern, in denen Kinderpornographie eben nicht geächtet ist und deshalb (...) nicht konsequent bestraft und deshalb auch nicht gelöscht wird (...)."
(Quelle: http://tr.im/oHSW )
Meine Frage bezieht sich auf den Gesetzesentwurf zur "Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen", dem am kommenden Donnerstag auf der Tagesordnung im Bundestag steht. Hat Ihre Zusage, Sperren nur für Webseiten aus ausländischen Drittländern, in denen eine Löschung kinderpornographischen Materials nicht möglich ist, Eingang in die entsprechenden Gesetzesentwurf gefunden? Falls ja, habe ich ihn wohl übersehen und bitte dies zu entschuldigen. Falls nein, wäre es Ihnen möglich die Hintergründe zu erläutern? Wie wird ggf. sichergestellt, dass tatsächlich nur Inhalte aus unkooperativen Drittländern auf den zu erstellenden Sperrlisten landen? Welche Maßnahmen halten Sie für notwendig bzw. angebracht, um Ihr Versprechen in der praktischen Anwendung in Zukunft zu garantieren?
Für Ihre Mühen im schon Voraus vielen Dank,
mfG
H. Möllner
Sehr geehrter Herr Möllner,
Ihre Frage bezieht sich auf unseren Grundsatz "Löschen vor Sperren" und hat Eingang ins Gesetz gefunden. § 1, Absatz 2 und 3: "(2) Die Aufnahme in die Sperrliste erfolgt nur, soweit zulässige Maßnahmen, die auf die Löschung des Telemedienangebots abzielen, nicht oder nicht in angemessener Zeit erfolgversprechend sind. Bevor das Telemedienangebot eines Diensteanbieters, der in einem anderen Staat im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. L 178 vom 17. 7. 2000, S. 1) niedergelassen ist, in die Sperrliste aufgenommen wird, ist das Verfahren nach § 3 Absatz 5 Satz 2 des Telemediengesetzes durchzuführen. In Staaten ausserhalb des Geltungsbereichs dieser Richtlinie darf das Telemedienangebot sofort in die Sperrliste aufgenommen werden, wenn nach Einschätzung des Bundeskriminalamts davon auszugehen ist, dass in dem betroffenen Staat andere Maßnahmen, insbesondere Mitteilungen an die für den polizeilichen Informationsaustausch zuständigen Stellen, nicht oder nicht in angemessener Zeit zu einer Löschung des Telemedienangebots führen. (3) Wird ein Telemedienangebot erstmals oder erneut in die Sperrliste aufgenommen, soll das Bundeskriminalamt in der Regel dem Diensteanbieter, der dieses Telemedienangebot als eigene Information im Sinne des § 7 Absatz 1 des Telemediengesetzes zur Nutzung bereithält, sowie dem Diensteanbieter, der dieses Telemedienangebot nach § 10 des Telemediengesetzes für einen Nutzer speichert, die Aufnahme und den Grund hierfür mitteilen, sofern der Diensteanbieter mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln ist. Hat ein solcher Diensteanbieter seinen Sitz außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland, unterrichtet das Bundeskriminalamt die für den polizeilichen Informationsaustausch mit anderen Staaten zuständige Stelle in dem betreffenden Staat, soweit eine Mitteilung nicht bereits nach Absatz 2 erfolgt ist."
Mit freundlichen Grüßen
Martina Krogmann