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Martina Krogmann
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Frage von Ralf H. •

Frage an Martina Krogmann von Ralf H. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Dr. Krogmann,

mit einigem Interesse habe ich den Änderungsantrag der Fraktionen der großen Koalition zum sogenannten "Zugangserschwerungsgesetz" gelesen ( http://blog.odem.org/2009/06/16/sperr-gesetz-aenderungen.pdf ).

Dabei ist mir vor allem folgender Passus zum Expertengremium, das die Inhalte der Sperrliste kontrollieren soll, aufgefallen:

"Das Gremium überprüft mindestens quartalsweise auf der Basis einer relevanten Anzahl von Stichproben, ob die Einträge auf der Sperrliste die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 erfüllen."

Auf der einen Seite haben wir also eine täglich aktualisierte Sperrliste mit womöglich hunderten oder tausenden von Einträgen, dem gegenüber steht ein Gremium, das alle paar Monate zusammen tritt, um einige davon zu überprüfen. Im Klartext bedeutet dies, dass von der Aufnahme einer Seite auf die Sperrliste bis zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Aufnahme Monate oder gar Jahre vergehen können, sofern besagte Seite überhaupt jemals von der stichprobenartigen Überprüfung betroffen ist.

Halten Sie diese Ausgestaltung eines Kontrollmechanismus für die Inhalte der Sperrliste für hinreichend ?

Mit freundlichen Grüßen,

Ralf Haingärtner

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Haingärtner,

wir haben in der großen Koalition Ihre Besorgnis aufgegriffen und den Gesetzentwurf auch im Hinblick auf mehr Transparenz dementsprechend geändert. Die Mitglieder des Expertengremiums sind jederzeit berechtigt, die Sperrliste beim Bundeskriminalamt einzusehen. "Jederzeit" ist dabei so zu definieren, dass nicht das gesamte Gremium zur Kontrolle zusammenkommen muss, sondern auch einzelne Mitglieder unabhängig von den anderen Mitgliedern jederzeit Einsicht in die Liste nehmen können. Das Gremium überprüft mindestens quartalsweise auf der Basis einer relevanten Anzahl von Stichproben, ob die Einträge auf der Sperrliste kinderpornografische Inhalte haben. Stellt es mit Mehrheit fest, dass ein aufgeführtes Telemedienangebot diese Voraussetzung nicht erfüllt, muss das Bundeskriminalamt dieses Telemedienangebot bei der nächsten Aktualisierung aus der Sperrliste entfernen.

Mit freundlichen Grüßen
Martina Krogmann