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Martina Krogmann
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Frage von Matthias H. •

Frage an Martina Krogmann von Matthias H. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Dr. Krogmann,

mit meiner Frage zur BT-Drs. 16/12850 wende ich mich an Sie, da Sie als Vorsitzende des Wirtschaftsausschusses wohl auf dem besten Informationsstand sind.

Bei dieser Gelegenheit meinen Dank für die vielen interessanten Auskünfte zum Thema die Sie an dieser Stelle bereits gegeben haben.

Ich möchte nur eine Frage stellen - diese wurde zwar schon mehrfach gestellt, aber bisher nicht beantwortet. Wird der Gesetzentwurf dahingehend geändert, dass er nur für Länder außerhalb der EU (oder Deutschlands) Gültigkeit hat?

Sie haben ja selber schon mehrfach betont, dass die Zusammenarbeit mit deutschen Providern hervorragend ist und auch auf EU-Ebene sind die nötigen Rechtsvorschriften für die Löschung ja lückenlos vorhanden.

Vielleicht können Sie auch kurz kommentieren, ob die folgende Terminplanung noch aktuell ist:
17.6. Treffen des Wirtschaftsausschuss zur Erstellung von Beschlussempfehlung und Bericht
18.6. Zweite und dritte Lesung des Entwurfs
19.6. Inkrafttreten des Gesetzes

Vielen Dank für Ihre Bemühungen!

Mit freundlichen Grüßen

Henkelmann

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Henkelmann,
herzlichen Dank für Ihr Interesse an der Thematik. Vorab der Hinweis, dass ich nicht Vorsitzende des Wirtschaftsausschusses, sondern Parlamentarische Geschäftsführerin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion bin.
Nun zur Beantwortung Ihrer Frage, die sich mit dem Grundsatz "Löschen vor Sperren" befasst. Der wichtige Punkt hat unter Beachtung der E-Commerce-Richtlinie, die innerhalb der Europäischen Union gilt, und unter Beachtung des Völkerrechts (auf beide Sachverhalte bin ich in mehreren Antworten auf dieser Plattform bereits eingegangen) folgenden Eingang ins Gesetz gefunden:
"(2) Die Aufnahme in die Sperrliste erfolgt nur, soweit zulässige Maßnahmen, die auf die Löschung des Telemedienangebots abzielen, nicht oder nicht in angemessener Zeit erfolgversprechend sind. Bevor das Telemedienangebot eines Diensteanbieters, der in einem anderen Staat im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. L 178 vom 17. 7. 2000, S. 1) niedergelassen ist, in die Sperrliste aufgenommen wird, ist das Verfahren nach § 3 Absatz 5 Satz 2 des Telemediengesetzes durchzuführen. In Staaten ausserhalb des Geltungsbereichs dieser Richtlinie darf das Telemedienangebot sofort in die Sperrliste aufgenommen werden, wenn nach Einschätzung des Bundeskriminalamts davon auszugehen ist, dass in dem betroffenen Staat andere Maßnahmen, insbesondere Mitteilungen an die für den polizeilichen Informationsaustausch zuständigen Stellen, nicht oder nicht in angemessener Zeit zu einer Löschung des Telemedienangebots führen.

(3) Wird ein Telemedienangebot erstmals oder erneut in die Sperrliste aufgenommen, soll das Bundeskriminalamt in der Regel dem Diensteanbieter, der dieses Telemedienangebot als eigene Information im Sinne des § 7 Absatz 1 des Telemediengesetzes zur Nutzung bereithält, sowie dem Diensteanbieter, der dieses Telemedienangebot nach § 10 des Telemediengesetzes für einen Nutzer speichert, die Aufnahme und den Grund hierfür mitteilen, sofern der Diensteanbieter mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln ist. Hat ein solcher Diensteanbieter seinen Sitz außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland, unterrichtet das Bundeskriminalamt die für den polizeilichen Informationsaustausch mit anderen Staaten zuständige Stelle in dem betreffenden Staat, soweit eine Mitteilung nicht bereits nach Absatz 2 erfolgt ist."

In der Begründung heißt es:
"... Eine Aufnahme eines Angebotes in die Sperrliste und die Veranlassung von Maßnahmen durch den Internet-Zugangsvermittler ist nur dann erforderlich und damit verhältnismäßig, wenn dessen Verbreitung auf anderem Wege - insbesondere durch unmittelbaren Zugriff auf den Datenspeicher und Inanspruchnahme des Inhalteanbieters oder Host-Providers - nicht verhindert werden kann. Auf Datenspeicher, die sich in Deutschland befinden, haben Behörden unmittelbaren Zugriff. Vor Aufnahme eines in Deutschland ansässigen Angebotes in die Sperrliste, haben die zuständigen Behörden daher die geeigneten Maßnahmen gegen den Inhalt zu ergreifen. In der Regel wird dies auch zu einer weitaus effizienteren Verhinderung der Verbreitung führen.
Angebote aus EU-Mitgliedstaaten unterliegen dem Herkunftslandprinzip der Richtlinie 2000/31/EG (E-Commerce-Richtlinie), das in § 3 TMG umgesetzt ist. Deutschland darf deren Dienstleistungsfreiheit nicht ohne Weiteres einschränken. Vielmehr ist es notwendig, dass der betroffene Mitgliedstaat und die Europäische Kommission nach Maßgabe der Art. 3 Abs. 4 bis 6 der Richtlinie konsultiert werden (§ 3 Abs. 5 TMG). Eine Aufnahme auf die Sperrliste kommt außer in besonderen Dringlichkeitsfällen nach Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie nur in Betracht, wenn ein solches Verfahren erfolglos geblieben ist. Angesichts der EU-Rahmenbeschlüsse im Hinblick auf die Kinderpornographie und die darauf beruhenden harmonisierten Standards kann davon ausgegangen werden, dass die Behörden in den anderen EU-Mitgliedstaaten wirksame Maßnahmen gegen Angebote ergreifen, die von ihrem Hoheitsgebiet aus bereitgehalten werden.
Letztlich werden Angebote, die auf die Sperrliste gelangen, in der Regel solche aus Drittländern außerhalb der EU sein, auf die deutsche Behörden keinen unmittelbaren Zugriff haben. Hier ist die Verhinderung des Zugangs durch Access-Blocking oftmals die einzige Möglichkeit, die Verbreitung in Deutschland über das Internet wirksam zu erschweren. Aber auch hier sind unmittelbare Maßnahmen keineswegs vollkommen ausgeschlossen. Diensteanbieter in solchen Drittländern, die ihr Angebot mit einer zuverlässigen Anbieterkennzeichnung versehen haben, können auch vor Aufnahme in die Sperrliste kontaktiert und auf die in Deutschland verbotenen Inhalte hingewiesen werden sowie darauf, dass sie in eine Sperrliste aufgenommen werden, falls sie diese Inhalte nicht umgehend entfernen. Eine solche Maßnahme kann durchaus im Sinne von Satz 1 Erfolg versprechen, wenn aus dem Angebot ersichtlich wird, dass der betroffene Diensteanbieter nicht vorrangig Kinderpornographie verbreiten will, sondern grundsätzlich andere Ziele verfolgt - etwa weil ein als kinderpornographisch eingestufter Inhalt nur als Teil anderer legaler Inhalte erscheint. (...)"
Mit freundlichen Grüßen
Martina Krogmann