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Martina Krogmann
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Frage von Aljoscha L. •

Frage an Martina Krogmann von Aljoscha L. bezüglich Jugend

Sehr geehrte Frau Krogmann,

Ersteinmal einleitend vorweg: die Bundesfamilienministerin hat gefordert, Seiten mit Kinderpornografie zu sperren. Damit ignorierte sie den Ratschlag der von ihr befragten Experten, sowie die später erfolgenden Aussagen des LKA Niedersachsen und des LKA Münchens, dass eine solche Sperre nicht sinnvoll sei.

Es ist erwiesen, dass über 90% der zu sperrenden Seiten in Europa und Nordamerika liegen. In diesem Gebiet dauert es im Normalfall 8 Stunden, nie aber mehr als 72 Stunden, bis die Seiten aus dem Netz verschwinden, wenn man den jeweiligen Hoster anschreibt.

Warum möchte ihre Partei die Seiten durch eine in ihrer Wirksamkeit anzuzweifelnde Sperre vor den Augen gesetzestreuer Bürger verbergen, anstatt sie mithilfe der bereits geltenden Gesetze zu löschen?

Warum wird ein Gesetz erlassen, das den Kindern nicht hilft, dabei aber mit den Artikeln 5 und 10 des Grundgesetzes in Konflikt tritt?

Wenn sie für sich darauf keine vernünftigen Antworten finden, bitte ich Sie im Interesse der Kinder Deutschlands, die Sperre zu verhindern und dafür zu sorgen, dass die Bilder für niemanden mehr zu erreichen sind.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Lehr,

für Ihre Frage danke ich Ihnen. Viele Menschen sehen das access-blocking kinderpornographischer Seiten als Zensur, als Maßnahme des Staates, um etwas - wie Sie schreiben - vor den Augen gesetzestreuer Bürger zu verbergen. Dies ist ein typisches Beispiel dafür, dass bei der Diskussion berechtigte Anliegen und ungerechtfertigte Ängste fälschlich miteinander verwoben werden. Bitte gestatten Sie mir hierzu daher einige Ausführungen:

Bei der Kinderpornographie geht es rechtlich grundsätzlich um zwei Komplexe:

Zum einen bedroht § 184b des Strafgesetzbuches (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften) all diejenigen mit Strafe,
. die kinderpornographische Schriften, wozu auch Ton- und Bildträger sowie Datenspeicher gehören, verbreiten,
. solche Schriften öffentlich ausstellen, anschlagen, vorführen oder sonst zugänglich machen oder
. die diese Machwerke herstellen, beziehen, liefern, vorrätig halten, anbieten, ankündigen, anpreisen, einzuführen oder auszuführen unternehmen.

Dies sind - grosso modo - diejenigen, die kinderpornographische Inhalte ins Netz stellen. Hier genügt - wie Sie völlig richtig bemerken - oft ein Hinweis an die Betreiber der Server, um dem Spuk ein Ende zu bereiten. In manchen Ländern allerdings bleibt dies leider fruchtlos.

Gemäß § 184b des Strafgesetzbuches gilt grundsätzlich aber auch, dass sich strafbar macht, wer es unternimmt, sich kinderpornographische Schriften - dazu gehören auch Dateien und das Betrachten von Bildern im Netz - zu verschaffen. Der Bundesgerichtshof hat dies folgendermaßen präzisiert: "Auch mit der bloßen Speicherung solcher Dateien im Cache-Speicher eines PC-Systems erlangt dessen Benutzer Besitz, weil es ihm möglich ist, jederzeit diese Dateien wieder aufzurufen, solange sie nicht manuell oder systembedingt automatisch gelöscht wurden" (BGH 1 StR 430/06 - Beschluss vom 10.10.2006). Entsprechend ist die Sperrung einer derartigen Seite als die Verhinderung einer Straftat zu qualifizieren. Dies unterscheidet diesen Fall z.B. von dem der Sperrung einer Seite, die vielleicht einen strafwürdigen Inhalt hat, wo es aber nicht strafbar ist, sie sich zu verschaffen.

Es ist sehr schwer, konkret quantitativ zu beurteilen, ob und inwiefern dieses Gesetz den Konsum von Kinderpornographie und die Produktion von Kinderpornographie verhindert oder erschwert. Eine Patentlösung wird es nicht geben. Dies sollte uns aber nicht daran hindern, Maßnahmen zu ergreifen, die zumindest einige Straftaten verhindern. Das ist nicht perfekt, aber besser, als gar nichts zu tun.

Mir ist klar, dass das Gesetz kein Allheilmittel ist. Aber es ist ein weiterer Baustein in unserer Gesamtstrategie, die Kinder zu schützen und den Markt für Kinderpornographie soweit es geht auszutrocknen.

Mit freundlichen Grüßen

Martina Krogmann