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Martina Krogmann
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Frage von Klaus L. •

Frage an Martina Krogmann von Klaus L. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Dr. Krogmann,

da Sie von Hause aus Journalistin sind, können Sie sicherlich zu dem folgenden Thema kompetent Stellung nehmen.
Ohne Mühe findet man täglich in den Medien Formulierungen wie:
"Aus vertraulicher/geheimer Quelle haben wir erfahren...
Was plant Telekom, Opel, der Finanzminister usw. wirklich ?
Aus uns vorliegenden geheimen Papieren wissen wir ..."

Aktuell listet die Süddeutsche aus "einem streng vertraulichen Papier" der Bafin eine Vielzahl von Banken mit ihren (angeblich) toxischen Wertpapieren auf. Die vertraulichen Beratungen des Telekom-Vorstandes wurden regelmäßig kurz darauf in der Presse veröffentlicht.
Die Liste ließe sich beliebig fortsetzen.
Na und, könnte man sagen, wir wollen doch umfassend informiert werden. Andererseits können solche Informationen für die betroffenen Unternehmen oder die Politik (Innere Sicherheit, Terrorismusabwehr, Verteidigung ) auch schweren Schaden anrichten.
Versucht man von den Medien den Urheber herauszufinden, so kennen sie ein Zauberwort, das sie aller Sorgen entledigt: Informantenschutz Selbst wenn der Informant ein Straftäter ist oder durch die Information (z.B. Geheimnisverrat) straffällig wird, die Medien werden mit dem Hinweis auf Informantenschutz alle Nachfragen erfolgreich abblocken. Auch Staats- oder Rechtsanwälte haben keine Chance.
Halten Sie dieses Privileg der Medien in der jetzigen Form für gerechtfertigt ?
Ist es wirklich sinnvoll, wenn unkenntlich gemachte Drogendealer, Zigarettenschmuggler oder Menschenhändler uns munter erklären, wie ihr Geschäft abläuft und wie leicht man doch die Behörden austricksen kann ?
Auch "Kenner" der Kinderpornografie läßt man schon mal zu Wort kommen. Ist es nicht heuchlerisch, wenn die Medien dann von Informationspflicht oder -bedürfnis und von Pressefreiheit sprechen, aber in erster Linie ans Geschäft, die Auflage oder Quote denken ?

Mit freundlichen Grüßen

Klaus Link

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Link,

grundsätzlich ist für mich der Informantenschutz ein wesentliches Element der Pressefreiheit, die den Medien in einer freiheitlichen Demokratie die Ausübung ihrer wichtigen Kontroll- oder "Wächter"-Funktion" ermöglicht. Ohne Informantenschutz wäre beispielsweise die "Watergate-Affäre" niemals aufgedeckt worden.

Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts brauchen Journalisten alle diejenigen Fragen nicht zu beantworten, bei deren Beantwortung der Informantenschutz gefährdet wäre. Welche Kenntnisse des Journalisten als "Fremdinformation" und welche als Ergebnis eigener Recherchen - mit der Folge der Pflicht zur Preisgabe - anzusehen sind, ist unter Berücksichtigung dieses Informationsschutzes zu beantworten. Dabei sind, wie die Rechtsprechung mehrfach betont hat, die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Leitlinie ist dabei das Erfordernis einer funktionierten, verantwortlichen, freien Presse, deren Bedürfnisse durch eine möglichst pressefreundliche Entscheidung Rechnung getragen werden muss.

Natürlich sind die rechtlichen Aspekte des Informantenschutzes vielfältig, ich kann sie auf dieser Plattform nur anreißen.

Zum einen besteht - und dies gilt für alle Bürger - keine Pflicht, bereits begangene Straftaten, von denen man später Kenntnis erhält, auch anzuzeigen.

Ein solche Pflicht besteht nur dann, wenn der Bürger von geplanten besonders schweren Straftaten wie Mord oder Raub (der Katalog der in Frage kommenden Delikte ist in § 138 StGB aufgeführt) Kenntnis erlangt. Der Wert der durch § 138 StGB geschützten Rechtsgüter, wird vom demokratischen Gesetzgeber des Jahres 1953 so hoch bemessen, dass schon das Vorhaben einer strafbaren Handlung gegen sie bei schwerer Strafe anzeigepflichtig gemacht wird. Aus § 139 StGB ergibt sich, dass auch Redakteure usw. von der Anzeigepflicht nicht befreit sind. Ein Redakteur muss also Anzeige erstatten, wenn ein an ihn herantretender Informationswilliger durch die Information erkennbar Landesverrat begeht. Damit stünde die Annahme in Widerspruch, auch solche Informanten seien durch ein Beschlagnahmeverbot vor der Strafverfolgung geschützt.

Ein weiterer Gesichtspunkt ist das Zeugnisverweigerungsrecht der Journalisten. Dies ist relevant, wenn die Staatsanwaltschaft z.B. wegen Geheimnisverrats ermittelt und einen Journalisten nach seiner Quelle, die die Straftat begangen hat, befragt.

Grundsätzlich gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: Eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, keiner Zensur unterworfene Presse ist ein Wesenselement des freiheitlichen Staates; insbesondere ist eine freie, regelmäßig erscheinende politische Presse für die moderne Demokratie unentbehrlich. In der repräsentativen Demokratie steht die Presse als ständiges Verbindungs- und Kontrollorgan zwischen dem Volk und seinen gewählten Vertretern in Parlament und Regierung und dient der politischen Willensbildung. Entsprechend trägt § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO im Bereich der Strafverfolgung dem verfassungsrechtlichen geforderten Informantenschutz (Quellenschutz) Rechnung: Danach dürfen Journalisten das Zeugnis verweigern über die Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, über deren Inhalt sowie über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand berufsbezogener Wahrnehmungen. Dies gilt nur, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialien für den redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste handelt.

Ein Recht zur allgemeinen Verweigerung der Mitwirkung in Strafverfahren kann daraus aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht hergeleitet werden. In verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise trifft den Journalisten eine Mitwirkungspflicht im Ermittlungs- und Strafverfahren, soweit es sich um die Preisgabe selbstrecherchierten Materials handelt. Nur die von dritter Seite zugetragene Information wird geschützt, da insoweit ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Medien und dem Informanten begründet wird.

Mit freundlichen Grüßen nach Gelsenkrichen
Ihre Martina Krogmann