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Frage von Lars S. •

Frage an Martin Schäfer von Lars S. bezüglich Gesundheit

Guten Tag, Dr. Schäfer!

Ich bin leider Hamburger, ich verbringe nur aufgrund meiner dortigen Herkunft einen Großteil meiner Freizeit in HH und hoffe, dass sie daher trotzdem antworten möchten.

Sie sagen in einigen Beiträgen, die Änderungen zum HmbPSchG sollen vor allem rechtlich unangreifbar sein, also weiteren Verfassungsklagen standhalten.
Wenn ich aus den Medien richtig informiert bin, werden aber Speisegaststätten und Getränkegaststätten unter 75m² wieder unterschiedlich behandelt, obwohl das BVerfG in seinem Urteil BVerfG, 1 BvL 21/11 vom 24.1.2012, Absatz-Nr. (1 - 59), http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20120124_1bvl002111.html klar ausgesagt hat, dass diese unterschiedliche Behandlung von Speise- und Schankwirtschaften unzulässig ist. Weitere erfolgreiche Klagen gegen das HmbPSchG sind also vorprogrammiert.

Ihre Änderungen am HmbPSchG führen zu Investitionen von Gastronomiebetrieben, die die neuen Normen für Raucherräume erfüllen sollen. Diese Investitionen aber werden bei einer Umwandlung in ein verfassungsgemäßen Nichtraucherschutzgesetz ohne komplizierte Ausnahmeregelungen dazu führen, dass die von Ihnen nicht gewünschten Übergangsregelungen (s. Ihre Antwort hier vom 24.05. an Frau Schierhagen) durch die höheren Investitionen noch länger würden, als sie es jetzt schon wären; am Beispiel des Saarlandes sehen Sie, welche Übergangszeiten bei einfachen Umbauten schon nötig waren, wenn aus einem Ausnahmenkatalog ein konsequenter Schutz wird.

Das Rauchverbot in der Gastronomie ohne Ausnahmen wird aber über kurz oder lang kommen, vielleicht ja schon durch Ihre Initiative im Bundesrat für den Arbeitsschutz.
In Hamburg könnten dann Gastronomen aufgrund ihrer höheren Investitionen erfolgreich deutlich längere Übergangsfristen einklagen, als in anderen Bundesländern.
Das kann doch in einer Stadt, deren Gastronomie auch von zahlreichen Besuchern und Tagesgästen, die aus dem näheren und weiteren Umland kommen, nicht der Sinn der Sache sein?

MfG
Lars Schmidt

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Schmidt,

ich beantworte Ihre Frage gerne, auch wenn Sie nicht aus Hamburg kommen!

Da das Bundesverfassungsgericht die Unterscheidung zwischen Speise- und Schankwirtschaften für unzulässig erklärt hat, haben wir das bei unseren Änderungen berücksichtigt. Das „neue“ HmbPSchG behandelt deshalb Speise- und Schankwirtschaften gleich, gewährt hingegen eine Ausnahme in Bezug auf die sogenannte getränkeorientierte Kleingastronomie, sogenannte kleine Eckkneipen. Genau diesen Typ von gastronomischen Betrieben hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil von 2008 ausführlich beschrieben und genau dafür Ausnahmen vom grundsätzlichen Rauchverbot zugelassen. Das Urteil von Januar 2012 bezieht sich auf diese Ausnahmeregelungen.

Wir haben beide Urteile des Bundesverfassungsgerichts sehr genau gelesen und unsere Gesetzesänderungen entsprechend ausgearbeitet. Ich gehe deshalb nicht davon aus, dass das geänderte Passivraucherschutzgesetz vom Bundesverfassungsgericht wieder gekippt wird. Aus diesem Grunde möchte ich mich auch nicht in Spekulationen darüber ergehen, wie im Falle von möglichen Durchführungen von Umbaumaßnahmen die Übergangsregelungen nach einer imaginierten Einführung eines absoluten Rauchverbots in der Gastronomie wären. Ich bitte Sie, mir dies nachzusehen.

Mit freundlichen Grüßen
Martin Schäfer