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Martin Plum
CDU
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Frage von Bernhard B. •

Wie kann ein unabhängiger (?) Richter auf einer Parteiliste kandidieren ? Wie können denn Richter von Bundes- und Landesgerichten noch gleichzeitig im 19.Deutschen Bundestag arbeiten ?

Hallo Herr Plum,
als ich in Ihrem Flyer und auf Ihrer homepage las, daß Sie in meinem Wahlkreis als Richter am Arbeitsgericht für den Deutschen Bundestag kandidieren, war ich doch sehr erschrocken.

Denn ich glaube noch immer, daß zur Demokratie die im Grundgesetz verankerte Gewaltenteilung gehört. Die Gesetzgebung (Legislative), die Gesetzesausführung (Exekutive) und die Gerichtsbarkeit (Judikative) müssen danach sauber auf die drei verschiedenen Staatsorgane verteilt sein und bleiben. Andernfalls wird die gegenseitige Kontrolle der drei Gewalten geschwächt oder gar unmöglich.

Im Sinne der Gewaltenteilung sollten befähigte Richter eigentlich in der Judikative selbst Karriere machen können. Stattdessen verletzt das Parlament die Gewaltenteilung dadurch, daß es mehrheitlich höchste Richterstellen besetzt. Abgeordnete wechseln dann von der Legislative in die Judikative.(Beispiele Stephan Harbarth als Richter für das Bundesverfassungsgericht u.a.)

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Ein Richter kann und darf für den Deutschen Bundestag kandidieren. Nimmt er seine Wahl in den Deutschen Bundestag an, so enden sein Recht und seine Pflicht zur Wahrnehmung seines Richteramts. Dadurch ist die gleichzeitige Wahrnehmung von Aufgaben der rechtsprechenden und der gesetzgebenden Gewalt ausgeschlossen und die Gewaltenteilung gewahrt.

Richter dürfen sich – in der Bundesrepublik Deutschland – politisch und auch parteipolitisch betätigen, Ämter übernehmen, in der Öffentlichkeit als Funktionär auftreten und sich am Wahlkampf beteiligen. Das folgt aus § 39 Deutsches Richtergesetz – DRiG (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 29. Oktober 1987 – 2 C 72/86, BVerwGE 78, 216). Insbesondere dürfen sie sich auch als Bewerber für die Wahl zum Deutschen Bundestag aufstellen lassen. Das ergibt sich schon aus § 36 DRiG.

Richter von Bundes- und Landgerichten können nicht gleichzeitig dem 19. Deutschen Bundestag angehören. Denn ein Richter darf – in der Bundesrepublik Deutschland – Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und Aufgaben der gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt nicht zugleich wahrnehmen (§ 4 Abs. 1 DRiG). Zu den Aufgaben der gesetzgebenden Gewalt zählen auch die Aufgaben eines Abgeordneten des Deutschen Bundestages. Nimmt ein Richter die Wahl in den Deutschen Bundestag an, so enden – dementsprechend – das Recht und die Pflicht zur Wahrnehmung des Richteramts ohne gerichtliche Entscheidung nach näherer Bestimmung der Gesetze (§ 36 Abs. 2 DRiG). Dieses Gesetz ist für Richter, die als Abgeordnete in den Deutschen Bundestag gewählt werden, das Abgeordnetengesetz – AbgG. Danach ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines in den Bundestag gewählten Richters vom Tage der Feststellung des Bundeswahlausschusses oder der Annahme des Mandats für die Dauer der Mitgliedschaft mit bestimmten Ausnahme (§ 8 Abs. 1 iVm. § 5 Abs. 1 Satz 1 AbgG).

In diesem Zusammenhang weiße ich ausdrücklich und gerne darauf hin, dass ich nicht Mitglied des 19. Deutschen Bundestags, sondern ausschließlich Bewerber für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag bin.

Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt (Art. 94 Abs. 1 Satz 3 Grundgesetz – GG). Sie dürfen weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören (Art. 94 Abs. 1 Satz 2 GG). Dementsprechend scheiden sie mit ihrer Ernennung aus solchen Organen aus (§ 3 Abs. 3 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG). Auch insoweit ist die Gewaltenteilung gewahrt.

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