Prof. Dr.-Ing. Martin Neumann MdB
Martin Neumann
FDP
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Frage von Roger L. •

Frage an Martin Neumann von Roger L. bezüglich Familie

Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Neumann,

ich nehme Bezug auf ihre bereits an F. B. gerichtete Antwort. Das "Kindeswohl" ist ein sog. "unbestimmten Rechtsbegriff". Klarer (wenn auch noch nicht endgültig befriedigend) ist die "Kindeswohlgefährdung" bestimmt.

Der Begriff "Kindeswohl", als auch dessen objektive Ermittlung, sind bereits jetzt ein systemimmanentes Problem, weshalb das Kindeswohl schon schlechthin als Anknüpfungsmerkmal für Sorgerechts-"Erteilungen" abzulehnen ist.

Ist elterliche Sorge einmal zugewachsen, wie zum Beispiel bei ehelicher Geburt automatisch, herrscht Einvernehmen in Politik, Rechtssprechung und -praxis darüber, dass SorgerechtsENTZÜGE unterhalb der Eingriffsschwelle einer objektiven KindeswohlGEFÄHRDUNG (§§1666, 1666a BGB) einen Grund- und Menschenrechtsverstoß sowohl in Bezug auf das Kind, als auch die Eltern(teile) verwirklichen würden und deswegen als "unverhältnismäßig" zurückzuweisen sind.

Unterhalb dieser Eingriffsschwelle ist die PRAXIS weiter dazu übergegangen, das "einfache" Antragsrecht auf Alleinsorge nach §1671 BGB weitestgehend mit dem Hinweis auf Mediation und der Bedeutung des Beziehungserhaltes von Kind zu beiden Elternteilen zu negieren. Also ist §1671 BGB "praktisch" in ehelichen Konstellationen außer Kraft.

Was liegt - demgegenüber - dem deutschen Zivilrecht für ein Menschenbild zu Grunde, wenn ein lediger Vater zur Erlangung eines Grund- und Menschenrechtes erst positiverseits - und damit in absurder Verkehrung etwa einer strafrechtlichen Unschuldsvermutung - unmögilchen Beweis zu erbringen hat, dass er "nicht schlecht" ist?

Was liegt dem deutschen Familienrecht andererseits für ein Menschenbild zu Grunde, wenn man einer ledigen Frau und Mutter zunächst zubilligt, bereits im "Zuwachsungsmoment" eines Grund- und Menschenrechtes (der Geburt des Kindes) ein Veto einzulegen und damit die "Würdigkeit des Vaters" in seiner Funktion als Mensch und Grundrechtsträger - durch "Widersprüche" - in Frage zu stellen?

Prof. Dr.-Ing. Martin Neumann MdB
Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Lebien,

vielen Dank für Ihre Frage zur Neuregelung der Rechte "nicht mit der Mutter verheirateter" Väter.

Der Bundestag hat in diesem Jahr ein Sorgerechtsgesetz verabschiedet. Dabei wurde ein Kompromiss zwischen der FDP-Position (Widerspruchslösung) und der Position der CDU/CSU-Fraktion (Antragslösung) bezüglich der Rechte nicht mit der Mutter verheirateter Väter gefunden.

Das neue Gesetz passt das Sorgerecht den gesellschaftlichen Entwicklungen an. In Deutschland kommt mittlerweile etwa jedes dritte Kind außerehelich zur Welt. Die Lebensverhältnisse, in die diese Kinder hineingeboren werden, sind vielfältig. Sie reichen von lediglich losen Bekanntschaften der Eltern, in denen der Vater keine Verantwortung übernehmen will, bis hin zu Beziehungen, in denen die Eltern so eng und gut miteinander kooperieren, dass das Kind praktisch in Lebensverhältnissen aufwächst, die einer intakten Ehe entsprechen. Diese Entwicklung muss sich auch im Recht widerspiegeln. Väter müssen auch dann eine Chance haben, das gemeinsame Sorgerecht zu erhalten, wenn die Mutter keine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben will.

Das Gesetz erweitert die Möglichkeiten des nicht mit der Mutter verheirateten Vaters, das gemeinsame Sorgerecht zu erhalten. Bislang erhielt der Vater die gemeinsame Sorge nur dann, wenn er die Mutter heiratete oder mit ihr eine gemeinsame Sorgeerklärung abgab. Nach dem neuen Gesetz steht den bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge auch dann gemeinsam zu, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht. Durch das neue Gesetz wird also auch die Zugangsschwelle zur gemeinsamen Sorge gesenkt.

Im gleichen Paragraphen (§ 1626a BGB) ist geregelt, dass die gemeinsame Sorge von beiden Elternteilen beantragt werden kann. Dadurch hat auch die Mutter die Möglichkeit, den Vater in die gemeinsame Sorge einzubinden. Das Gesetz sieht ferner die Möglichkeit eines vereinfachten Verfahrens vor.

Sehr geehrter Herr Lebien,

der von Ihnen beklagte Umstand der "Beweislastumkehr" sollte also behoben sein. Denn durch das neue Sorgerecht gibt es in diesem vereinfachten Verfahren die "gesetzliche Vermutung", dass die gemeinsame Sorge dem Kind nicht schadet. Wenn dem Gericht durch Stellungnahmen des anderen Elternteils oder anderweitig Umstände bekannt werden, die für das Kindeswohl potentiell relevant sind, wird von diesem vereinfachten Verfahren abgewichen.

Explizit hat man auch ein neues Leitbild im Familienrecht etabliert. Von nun an heißt es: "Liegen keine Gründe vor, die gegen die gemeinsame elterliche Sorge sprechen, sollen grundsätzlich beide Eltern sie gemeinsam tragen."

Sollten Sie detailliertere Fragen zum Sorgerecht haben, können Sie sich auch an Herrn Stephan Thomae MdB wenden, der als Berichterstatter meiner Fraktion dieses Gesetz maßgeblich verhandelt hat.

Mit besten Grüßen aus Berlin

Prof. Dr.-Ing. Martin Neumann MdB