Prof. Dr.-Ing. Martin Neumann MdB
Martin Neumann
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Frage von Silvia B. •

Frage an Martin Neumann von Silvia B. bezüglich Familie

Sehr geehrter Herr Dr. Neumann,

meine Fragen an Sie zum Entwurf des Sorgerechtsgesetz:

1.)Werden Sie dem Gesetzentwurf in der jetzigen Fassung zustimmen?
2.)Werden Sie eine Änderung des § 1626a Abs. 1 Satz 1 mit folgendem Wortlaut: "wenn der Vater die Vaterschaft nach $ 1594 BGB anerkannt hat und erklärt die gemeinsame Sorge zu übernehmen." befürworten?
3.)Werden Sie eine Definition des Gesetzgebers zur Begrifflichkeit "Wohl des Kindes" einfordern?

Der nun vorliegende Gesetzentwurf für das Sorgerecht für die "nicht mit der Kindesmutter verheirateten Väter" beinhaltet zwar kleine Veränderungen, die auf den ersten Blick hin positiv klingen, dieser ist aber leider eine von Lobbyarbeit indoktrinierte Mogelpackung und benachteiligt und diskriminiert unverheiratete Väter immer noch gegenüber den Müttern und verheirateten Vätern.

2010 wurden in der BRD 452.475 Kinder ehelich und 225.472 Kinder (somit jedes 3.) unehelich geboren. Unehelich geborene Kinder und deren Eltern sind also keine Randgruppe.

Unverheiratete Väter erhalten das gemeinsame Sorgerecht nur, wenn die Mutter dem zustimmt, das macht den Vater vom Wohlwollen der Kindsmutter abhängig.

Die Regierung wurde 2009 vom EGMR und 2010 vom Bundesverfassungsgericht auf die Ungleichbehandlung von verheirateten und nichtverheirateten Vätern hingewiesen.

Der Gesetzentwurf sieht nur ein Antragsverfahren für den Vater vor, wenn die Mutter sich dem gemeinsamen Sorgerecht verweigert. Dies benachteiligt den unehelichen Vater unangemessen degradiert somit den unehelichen Vater weiterhin zum Vater 2. Klasse.

Für eine konsequente Gleichstellung der Väter gibt es nur eine Lösung:

"Im Zuge der Vaterschaftsanerkennung nach §1594 BGB erhält der Vater automatisch das gemeinsame Sorgerecht."

Auch wird im Gesetzesentwurf auf Begriff des Kindeswohles verwiesen. Diesen gilt es, als Begriff juristisch zu definieren, damit er nicht weiter von Anwälten, Richtern und Ämtern missbraucht werden kann.

Vielen Dank
Silvia Burde.

Prof. Dr.-Ing. Martin Neumann MdB
Antwort von
FDP

Sehr geehrte Frau Burde,

vielen Dank für Ihre Anfrage, auf die ich Ihnen gern antworte:

zu Frage 1:
Ja. Zur Begründung kann ich aber bei den Fragen 2 und 3 noch mehr sagen.

Zu Frage 2:
Diese Änderung entspricht der von der FDP favorisierten Widerspruchslösung. Also hätte der Vater das gemeinsame Sorgerecht erhalten, wenn er seine Vaterschaft anerkannt und erklärt hätte, die Sorge gemeinsam mit der Mutter ausüben zu wollen. Nach der Widerspruchslösung hätte die Mutter auf die Sorgeerklärung des Vaters mit einem begründeten Widerspruch reagieren können. Diese Lösung war aber mit der Union nicht zu machen. Die Union bestand darauf, dass der Vater einen Antrag auf gemeinsame Sorge stellen müsse. Wir haben den jetzigen Kompromiss letztlich deswegen mitgetragen, weil wir damit dennoch Verbesserungen für die Väter erreichen:

a) Der Zugang zur gemeinsamen Sorge wird erleichtert. Nach der Übergangsregelung des BVerfG (Az. 1 BvR 420/09) sollte die gemeinsame Sorge erteilt werden, wenn sie dem Kindeswohl entspricht.
Mit unserem Gesetz soll die gemeinsame Sorge erteilt werden, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht. Die Hürde wurde also abgesenkt.
b) Wir schaffen die Möglichkeit eines beschleunigten Verfahrens. Wenn der Vaters das gemeinsame Sorgerecht beantragt hat, fordert das Gericht die Mutter auf, dazu Stellung zu nehmen. Nimmt die Mutter auf den Antrag des Vaters nicht binnen sechs Wochen nach Aufforderung durch das Gericht Stellung oder nennt sie darin keine kindeswohlrelevanten Gründe, und sind dem Gericht solche auch anderweitig nicht bekannt, hat das Gericht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Die Eltern werden dann nicht noch extra mündlich angehört, ebenso wird auch nicht das Jugendamt angehört.
Diese Regelung ist besser als das, was die Union ursprünglich wollte. Die Union wollte nämlich nur die oben genannte Entscheidung des BVerfG ins Gesetz übertragen. Das wäre aber keine Verbesserung der ohnehin bestehenden Rechtslage gewesen.

Zu Frage 3:
Die Frage des Kindeswohls muss von den Gerichten im Einzelfall erörtert werden. Eine pauschale Definition ist aufgrund der Vielzahl der Fallkonstellationen weder möglich noch erstrebenswert.

Zum Hintergrund, vor allem für die Leser von abgeordnetenwatch.de, die die Debatte nicht verfolgt haben:
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und das Bundesverfassungsgericht haben in ihren Urteilen kritisiert, dass nach dem bisherigen deutschen Recht nicht mit der Mutter verheiratete Väter keine Möglichkeit hatten, gegen deren Willen eine gemeinsame Sorge herbeizuführen / zu begründen. Dies ändern wir mit dem vorliegenden Gesetz.

Mit besten Grüßen aus Berlin

Prof. Dr.-Ing. Martin Neumann MdB
Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion für Forschungspolitik