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Frage von Gernot G. •

Frage an Markus Söder von Gernot G. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Dr. Söder,

gem. §78 ZPO besteht in Verfahren des Familienrechts Anwaltszwang. Ich hatte somit in meinem Verfahren keine Möglichkeit mich selbst zu vertreten und sehe dies als Entmündigung von Staatsbürgern. Sie als Jurist dürften hier sicher ein tieferes Verständnis haben.

In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sagt Artikel 47 (3) das folgende: "Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen."

Mit dem Anwaltszwang begeht Deutschland Rechtsmissbrauch gemäß Artikel 54 der Charta wegen Verstoß gegen Artikel 47 (3) der Charta.

In der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK steht, dass jede Angeklagte Person das Recht hat sich selbst zu Verteidigen.

Mit dem Anwaltszwang begeht Deutschland Rechtsmissbrauch gemäß Artikel 17 der Konvention wegen Verstoß gegen Artikel 6 (3) Buchst. c.) EMRK.

In Artikel 6 der UN Resolution 217 A (III).- Allgemeine Erklärung der Menschenrechte - steht "Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden."

Ich bitte Sie nun mir Ihre Meinung zum Anwaltszwang mitzuteilen. Das Ende Ihrer kurzen Stellungnahme sollte mit einem der folgenden Sätze enden:

a) Aus diesem Grund/diesen Gründen bin ich für einen Anwaltszwang bei Familienrechtsverfahren.
b) Aus diesem Grund/diesen Gründen bin ich gegen einen Anwaltszwang bei Familienrechtsverfahren.

Vielen Dank

Mit freundlichen Grüßen

Gernot Gawlik

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Gawlik,

vielen Dank für Ihre Frage vom 17. September 2015.

Zu Fragen der Zivilprozessordnung wenden Sie sich bitte an das hierfür zuständige Bayerische Staatministerium der Justiz.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Markus Söder, MdL
Staatsminister

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