Frage an Markus Söder von Max M. bezüglich Senioren
Sehr geehrter Herr Söder,
zuerst danke für die schnelle Antwort, leider haben Sie meine Frage nicht beantwortet warum Beamte und Pensionäre immer noch gewisse Privilegen bekommen.
Als Steuerzahler möchte ich auch wissen warum Beamte nicht für die eigene Pension aufkommen müssen.
Warum werden Beamte nicht nur auf Richter und der Polizei beschränkt, müssen Lehrer verbeamtet werden oder warum gibt es in den Landratsämter, Finanzämter sogar beim Wetterdienst Beamte, muss das sein wenn die Länder nicht mal Fähig sind für Beamte Rückstellungen zu bilden und so wieder die Steuerzahler aufkommen müssen.
Als Beweis habe ich Ihnen einen Link angehängt, da heißt es.
Bis zum Jahr 2020 werden die bay. Steuerzahler von knapp neun Staatsdiener je 1000 Einwohner schultern müssen, hinzu kommen Hinterblibenenversorgung und Beihilfen ......
http://www.dradio.de/dlf/sendungen/hintergrundpolitik/1646524/
Mit freundlichen Grüßen
Max Mayerhofer
Sehr geehrter Herr Mayerhofer,
vielen Dank für Ihre Frage.
Der öffentliche Dienst in Bayern ist geprägt von einem effizienten Miteinander von Arbeitnehmern und Beamten. Beide Beschäftigtengruppen ergänzen sich optimal. Der leistungsfähige öffentliche Dienst in Bayern ist ein Standortfaktor für jedes Unternehmen und für die Bürgerinnen und Bürger ein Stück Lebensqualität.
Sowohl das Grundgesetz als auch die Bayerische Verfassung enthalten zwingende Vorgaben für die Entscheidung, welche Aufgaben von Beamtinnen und Beamten wahrgenommen werden: Nach Art. 33 Abs. 4 Grundgesetz ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse in der Regel Beamtinnen und Beamten zu übertragen (sog. Funktionsvorbehalt). Die hoheitlichen Aufgaben beispielsweise im Bereich der Polizei, der Justiz, des Strafvollzugs, der Finanzverwaltung und der staatlichen Aufsichtstätigkeit (Banken-, Gewerbe-, Lebensmittelaufsicht) müssen daher durch Beamtinnen und Beamte erfüllt werden. Die Bayerische Verfassung schreibt darüber hinaus die grundsätzliche Verbeamtung von Lehrerinnen und Lehrern vor (Art. 133 Abs. 2 BV).
Diese Vorgaben bestehen nicht um ihrer selbst willen. Sie dienen den Interessen der Bürgerinnen und Bürger: Beamtinnen und Beamte stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst und Treueverhältnis. Sie sind an die Gesetze gebunden und dem Gemeinwohl verpflichtet. Sie dürfen nicht streiken. Der in der Verfassung verankerte Funktionsvorbehalt stellt sicher, dass die zentralen Aufgaben in Staat und Kommunen jederzeit neutral und im Einklang mit Gesetz und Recht erfüllt werden und die notwendigen Leistungen den Bürgerinnen und Bürgern zuverlässig und streikfest zur Verfügung stehen.
Das gilt auch und gerade im Schulbereich: Hier ist eine möglichst lückenlose Unterrichtsversorgung Voraussetzung für eine gute Ausbildung unserer Kinder. Arbeitskampfmaßnahmen von nicht verbeamteten Lehrerinnen und Lehrern würden hier nicht primär den Tarifpartner treffen. Wenn angestellte Lehrerinnen und Lehrer z. B. in Berlin und Rheinland-Pfalz streiken, sind die Leidtragenden die Schülerinnen und Schüler und ihre Eltern.
Die eigenständige Altersversorgung der Beamtinnen und Beamten hat ihren Ursprung in Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz, nach dem der Gesetzgeber das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln hat. Einer dieser Grundsätze ist das Alimentationsprinzip, das Ausfluss des besonderen, lebenslangen Dienst- und Treueverhältnisses der Beamtinnen und Beamten zum Dienstherrn ist. Als Korrelat dazu hat der Dienstherr die Beamtinnen und Beamten und ihre Familien über eine amtsangemessene Besoldung sowie Alters- und Hinterbliebenenversorgung ausreichend zu alimentieren. Das bedeutet aber auch, dass eine Beitragspflicht der Beamtinnen und Beamten zu ihrer Altersversorgung verfassungsrechtlich unzulässig ist (so auch vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung bestätigt).
Die auf den ersten Blick fehlende Beitragsfinanzierung der Beamtenversorgung bedeutet aber nicht, dass sich die Beamtinnen und Beamten wirtschaftlich gesehen nicht an der Finanzierung der Versorgungsausgaben beteiligen würden. Die Beamtinnen und Beamten erhalten vielmehr während ihrer aktiven Dienstzeit Bruttogehälter, die vom Gesetzgeber so bemessen sind, als wären vom Dienstherrn entsprechende Abzüge für die spätere Versorgung einbehalten worden.
Das Bundesverfassungsgericht hat dies in seinem Urteil vom 6. März 2002 (Az. 2 BvL 17/99) bestätigt. Darin wird ausdrücklich festgestellt, dass die Beamten durch entsprechend geringere Bruttobezüge selbst etwas zu ihrer künftigen Versorgung beitragen. Wörtlich heißt es: „In Höhe des nicht verfügbaren Anteils in Gestalt der Versorgungsanwartschaft sind deshalb beide Vergleichsgruppen (Anm.: Versorgungs- und Rentenempfänger) in der Zeit ihrer aktiven Erwerbstätigkeit wirtschaftlich mit den Aufwendungen für den Aufbau eines Versorgungsanspruchs für Alter und Invalidität belastet.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Markus Söder, MdL
Staatsminister