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Markus Söder
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Frage von Sebastian G. •

Frage an Markus Söder von Sebastian G. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Söder,

könnten Sie folgende Gleichstellungsgesetzgebung beim Verlustrücktrag für die diskriminierten Behinderten, Alten und Privatanleger endlich in Bayern als Standortvorteil ermöglichen - insbesondere wegen u.a. Griechenland-Anleihen?

Der Bayerische Landtag möge beschließen, dass - für die durch Bankprodukte mit Totalverlusten
geschädigten diskriminierten Behinderten, Alten und Privatanleger - in Drucksache 17/10604 auf Seite 10 - § 10 d EStG Absatz 1 Satz 1
(www.gesetze-im-internet.de/estg/__10d.html)
zunächst nur in Bayern - als Standortvorteil - wie folgt - geändert wird:
In Satz 1 werden nach Wort 1 u. 2 Negative Einkünfte die Wörter „INSBESONDERE aus
Kapitalvermögen“
angefügt.
und
das Wort unmittelbar durch "zeitlich unbegrenzten" ersetzt
und
die Zahlen durch "vorhergehend versteuerter Gewinne in" ersetzt.
Durch INSBESONDERE aus Kapitalvermögen wird nochmals betont das alle bisherigen
Verlustrücktragsmöglichkeiten bleiben.

http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10d.html
§ 10d EStG Verlustabzug
(1)
1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen
werden, sind
bis zu einem Betrag von 511 500 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b
zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 1023000 Euro vom Gesamtbetrag der
Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor
Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen
(Verlustrücktrag).
2Dabei wird der Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen
Veranlagungszeitraums um die Begünstigungsbeträge nach § 34a Absatz 3 Satz 1 gemindert.
3Ist für den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid
erlassen worden, so ist er insoweit zu ändern, als der Verlustrücktrag zu gewähren oder zu
berichtigen ist.

http://www.gesetze-im-internet.de/estg/BJNR010050934.html#BJNR010050934BJNG000808140
http://www.gesetze-im-internet.de/agg/BJNR189710006.html

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Günther,

zu Ihrem Vorschlag einer Gesetzesänderung ist zunächst anzumerken, dass das Einkommensteuergesetz Bundesrecht ist und deshalb nur vom Bundesgesetzgeber geändert werden kann.

Der Bundesgesetzgeber hat sich im Übrigen bewusst gegen die von Ihnen angestrebte Rechtslage entschieden. Er hat mit Einführung der Abgeltungssteuer ausdrücklich geregelt, dass Verluste aus Kapitalvermögen nicht nach § 10d EStG abgezogen werden dürfen (§ 20 Abs. 6 Satz 2 EStG). Anstelle eines Verlustrücktrags hat der Bundesgesetzgeber einen zeitlich unbefristeten und der Höhe nach unbegrenzten Verlustvortrag zugelassen. In der Gesetzesbegründung wird darauf verwiesen, dass nach den Regelungen der Abgeltungssteuer ein Verlustrücktrag nicht möglich und auch aus Gründen der Steuergerechtigkeit nicht geboten sei (Bundestags-Drucksache 16/4841 S. 58).

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Markus Söder, MdL
Staatsminister

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