Frage an Markus Söder von Gerhard S. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrter Herr Söder
Zu erst einmal möchte ich mich für Ihre Antwort auf meine Frage vom 10.01.12 danken.
Es ist schön zu sehen, dass es auch noch Politiker gibt, die sich über ein Thema informieren bevor sie ihre Meinung dazu äußern.
Dass Nikotin ungesund ist sollte jedem Erwachsenen Menschen bekannt sind, das war auch nicht die Problematik auf die ich hinaus wollte.
Mir ging es bei meiner Frage um folgenden Punkt: Wie stehen Sie dem plötzlichen Erlass NRW bezüglich eines Verbotes der nikotinhaltigen Liquids unter der Begründung es handle sich dabei um Arzneimittel (was es laut nationalen Recht und EU-Recht nicht ist) entgegen?
Mit besten Grüßen aus München
G.Sigl
Sehr geehrter Herr Sigl,
unter den Begriff der sogenannten E-Zigarette fällt eine Vielzahl von Produkten. E-Zigaretten mit der medizinischen Zweckbestimmung zur Raucherentwöhnung sind als Arzneimittel einzustufen.
Bei E-Zigaretten mit nikotinhaltigen Liquids ohne medizinische Zweckbestimmung kann es sich unter Berücksichtigung des Nikotinanteils und der sonstigen Inhaltsstoffe sowie der Aufmachung und Bewerbung ebenfalls um Arzneimittel handeln. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat in einem Einzelfall eine E-Zigarette mit einem Nikotindepot als Arzneimittel eingestuft mit der Folge, dass diese E-Zigarette grundsätzlich nur in Apotheken an Endverbraucher abgegeben werden darf. Obwohl sich die Entscheidung des BfArM nur auf ein bestimmtes Produkt bezieht, können die Grundsätze dieser Entscheidung aus Sicht des Bundesministeriums für Gesundheit auf vergleichbare Produkte übertragen werden.
E-Zigaretten ohne Liquids und E-Zigaretten ohne Nikotin oder einem anderen arzneimittelrechtlich relevanten Stoff sind dagegen keine Arzneimittel, sondern Bedarfsgegenstände nach der Bedarfsgegenständeverordnung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Markus Söder, MdL
Staatsminister