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Frage von Manfred S. •

Frage an Markus Söder von Manfred S. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Minister Dr. Söder,

im Gegensatz zu den anderen Fragern hier auf der Seite will ich mich zunächst bei Ihnen ausdrücklich für die von Ihnen verfassten Vollzugshinweise für den Nichtraucherschutz bedanken. Diese ermöglichen es uns, trotz des sogenannten Nichtraucherschutzgesetzes, weiterhin so zu leben, wie es unserer freiheitlich toleranten Lebensart entspricht. Vielen Dank!

Eine Frage bzw. Bitte hätte ich allerdings: Können Sie bitte bestätigen, dass die Regel „echte geschlossene Gesellschaften sind Privat-Angelegenheit“ nur in Bezug auf das Rauchen gelten? Wir feiern regelmäßig in geschlossener Gesellschaft in einem Hinterzimmer bei unserem Wirt und dieser weigert sich, für uns auch die im Hinterzimmer installierte Zapfanlage ordentlich zu reinigen. Er meinte, das sei ja schliesslich unsere „private“ Veranstaltung und da sei er nicht an die sonst üblichen Hygiene-Vorschriften gebunden.

Nun kann es ja nicht sein, dass wir aufgrund einer rechtlichen Spitzfindigkeit unsere Gesundheit beim Bier riskieren müssen und wir sind der Meinung, dass auch in der privaten Veranstaltung ganz selbstverständlich die sonst üblichen Hygiene-Vorschriften einer Wirtschaft gelten müssen.

Ganz herzlichen Dank für Ihre Hilfe!

Mit freundlichen Grüßen,
Manfred Stumpf

PS: Bitte entschuldigen Sie, dass wir sie mit so einer Kleinigkeit behelligen, nur wollen wir nicht zum Ordnungsamt gehen, damit wir nicht in Gefahr kommen, den Status als "echte geschlossene Gesellschaft" zu verlieren und ausserdem haben wir von anderen Orten gehört, die ähnliche Probleme haben, so dass wir hoffen, diese Klärung hilft allen Bayern.

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Sehr geehrter Herr Stumpf,

am 1. August 2010 ist das mit Volksentscheid vom 4. Juli 2010 angenommene Gesundheitsschutzgesetz (GSG) in Kraft getreten. Mit dem Volksentscheid hat sich die bayerische Bevölkerung für ein striktes Rauchverbot entschieden.

Generell gilt ein absolutes Rauchverbot u. a. in Gaststätten, Bier-, Wein- und Festzelten, Kultur- und Freizeiteinrichtungen, öffentlichen Gebäuden, Einrichtungen für Kinder und Jugendliche sowie Sportstätten. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 2. August 2010 festgestellt, dass das strikte Rauchverbot in Gaststätten verfassungsgemäß ist.
Das gesetzliche Rauchverbot gilt allerdings nicht bei geschlossenen Gesellschaften. Die Rechtslage ist eindeutig und vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof bestätigt. Bei geschlossenen Gesellschaften ist der Kreis der Teilnehmer von vorneherein auf eine meist kleine Zahl feststehender, namentlich geladener Personen begrenzt.

Geschlossene Gesellschaften gehören zum Privatbereich - darauf hat der Staat keinen Zugriff. Privat ist Privat. Hochzeiten, Geburtstagsfeiern oder Konfirmation sind Privatveranstaltungen, und zwar egal, ob sie zu Hause stattfinden oder in einer Gaststätte. Da entscheidet nicht der Staat, sondern der Gastgeber, ob geraucht werden darf oder nicht.

Die sogenannten Raucherclubs oder Stammtische sind keine geschlossenen Gesellschaften. Jeder Art von Raucherclub ist die gesetzliche Grundlage entzogen. Die Ordnungsbehörden achten sehr genau darauf, ob das Gesetz strikt eingehalten wird. Der Wille des Volkes wird eins zu eins umgesetzt.

Für den Vollzug des Gesundheitsschutzgesetzes sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig. Der Vollzug erfolgt überwiegend reibungslos. Vier Monate nach Inkrafttreten des absoluten Rauchverbots ist die rauchfreie Gaststätte zur Normalität geworden.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Markus Söder MdL
Staatsminister

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