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Frage von Uwe T. •

Frage an Markus Söder von Uwe T. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Minister,

mit Verwunderung und einem gewissen Maß an Entsetzen habe ich in den Vollzugshinweisen zum Bayerischen Nichtraucherschutz gelesen, dass geschlossene Gesellschaften in Gaststätten vom Rauchverbot ausgenommen sein sollen.

Dies ist völlig konträr zum Gesetzestext, der durch den Volksentscheid vom 4. Juli 2010 beschlossen wurde und kann doch unmöglich im Sinne eines effektiven Nichtraucherschutzes sein. Es werden sogar Taufen in diesen Ausnahmen erwähnt! Wie kann man nur daran denken, bei Taufen das Rauchen zu erlauben?

Gerade diese geschlossenen Gesellschaften sind die Ereignisse, bei denen man schlecht die Teilnahme verweigern kann, will man den Gastgeber nicht brüskieren. Und schon ist man als Nichtraucher wieder dem Zigarettenrauch ausgesetzt ohne sich wirksam wehren zu können. Des Weiteren kann eine Nichtrauchergaststätte doch nicht einen Tag das Rauchen erlauben und am anderen Tag wieder nicht. Die Rauchpartikel bleiben noch wochenlang im Raum, ein Schutz ist nicht mehr gegeben.

Ich bitte Sie dringend darauf einzuwirken, dass auch in geschlossenen Gesellschaften das Rauchen in ansonsten öffentlichen Räumen verboten bleibt. Der ganze Volksentscheid wird durch diese Ausnahmen ad absurdum geführt und es wird zu neuen endlosen Diskussionen kommen.

Für eine Antwort, wie gerade Sie als Gesundheitsminister zu diesen Vollzugshinweisen stehen, wäre ich Ihnen dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

Uwe Tomasi

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Sehr geehrter Herr Tomasi,

am 1. August 2010 ist das mit Volksentscheid vom 4. Juli 2010 angenommene Gesundheitsschutzgesetz (GSG) in Kraft getreten. Mit dem Volksentscheid hat sich die bayerische Bevölkerung für ein striktes Rauchverbot entschieden.

Generell gilt ein absolutes Rauchverbot u. a. in Gaststätten, Bier-, Wein- und Festzelten, Kultur- und Freizeiteinrichtungen, öffentlichen Gebäuden, Einrichtungen für Kinder und Jugendliche sowie Sportstätten. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 2. August 2010 festgestellt, dass das strikte Rauchverbot in Gaststätten verfassungsgemäß ist.

Das gesetzliche Rauchverbot gilt allerdings nicht bei geschlossenen Gesellschaften. Die Rechtslage ist eindeutig und vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof bestätigt. Bei geschlossenen Gesellschaften ist der Kreis der Teilnehmer von vorneherein auf eine meist kleine Zahl feststehender, namentlich geladener Personen begrenzt.

Geschlossene Gesellschaften gehören zum Privatbereich - darauf hat der Staat keinen Zugriff. Privat ist Privat. Hochzeiten, Geburtstagsfeiern oder Konfirmation sind Privatveranstaltungen, und zwar egal, ob sie zu Hause stattfinden oder in einer Gaststätte. Da entscheidet nicht der Staat, sondern der Gastgeber, ob geraucht werden darf oder nicht.

Die sogenannten Raucherclubs oder Stammtische sind keine geschlossenen Gesellschaften. Jeder Art von Raucherclub ist die gesetzliche Grundlage entzogen. Die Ordnungsbehörden achten sehr genau darauf, ob das Gesetz strikt eingehalten wird. Der Wille des Volkes wird eins zu eins umgesetzt.

Für den Vollzug des Gesundheitsschutzgesetzes sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig. Der Vollzug erfolgt überwiegend reibungslos. Vier Monate nach Inkrafttreten des absoluten Rauchverbots ist die rauchfreie Gaststätte zur Normalität geworden.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Markus Söder MdL
Staatsminister

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