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Markus Söder
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Frage von Elke M. •

Frage an Markus Söder von Elke M. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Söder,

immer wieder werden die Beiträge der gesetzlichen Krankenkassen erhöht.
Wie kann es sein, daß offensichtlicher Abrechnungsbetrug sogar in den Verordnungen verankert werden. Hierzu ein Beispiel:
Am 7.4.2010 nahm mir ein Autofahrer die Vorfahrt außerhalb einer geschlossenen Ortschaft.
Ein zufällig vorbeikommender Arzt hat bei mir dann ein bißchen Puls gemessen.
Der Unfallgegner, wie auch ich, wurden so verletzt, daß wir gemeinsam in einem Krankenwagen sitzend ins Krankenhaus gebracht wurden.
Jetzt habe ich bezahlt:
10 € Notfallgebühr
10 € für die Rettungsfahrt
10 € Praxisgebühr für den Pulsmesser
10 € für das Quartal beim Hausarzt
Bei einem Geringverdiener in der Gleitzone muß man sich dann ganz schön einschränken, denn man braucht ja auch noch Medikamente, die dann auch noch kosten. Von der Krankengymnastik ganz zu schweigen.
Die Krankenkasse muß aber nun 2 Rettungsfahrten bezahlen, obwohl nur ein Wagen im Einsatz war. Wo besteht hier die Wirtschaftlichkeit?
Wenn ein Bürger doppelt abrechnet steht er wegen Betruges vor Gericht.
Ich bin mir wirklich sicher, daß man viele Millionen einsparen könnte, wenn man die bestehenden Verordnungen mal durcharbeiten würde.
Sehen Sie hier eine Möglichkeit?

Hochachtungsvoll
Elke Mäuser

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Sehr geehrte Frau Mäuser,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 20.07.2010.

Die Praxisgebühr ist von Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in jedem Quartal grundsätzlich bei jeder ersten Inanspruchnahme eines ärztlichen Leistungserbringers zu bezahlen, sofern kein Überweisungsschein vorgelegt wird. Im Notfall oder im organisierten Notfalldienst ist die Praxisgebühr generell nur einmal im Quartal zu entrichten. Sie entfällt bei weiteren Behandlungen im Notfall oder im organisierten Notfalldienst, wenn durch eine Quittung nachgewiesen wird, dass die Praxisgebühr im Notfall bereits einmal in diesem Quartal entrichtet wurde.

Bezüglich der Abrechnung von Krankentransporten gilt Folgendes: Nach den gesetzlichen Vorgaben muss die Notfallrettung und die Möglichkeit des Krankentransports unter fachgerechter Betreuung flächendeckend in ganz Bayern sichergestellt sein. Zudem sollen diese Hilfeleistungen innerhalb einer Frist von zwölf Minuten erbracht werden können.

Die Sicherstellung dieser Vorgaben bedarf insbesondere in einem Flächenstaat wie Bayern eines beträchtlichen finanziellen Aufwandes. Dieser notwendige Aufwand wird durch Benutzungsentgelte finanziert, die zwischen den Leistungserbringern und den für Bayern zuständigen Krankenkassenverbänden vereinbart und vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie genehmigt werden müssen.

Danach beträgt die Grundpauschale für einen Krankentransport derzeit 33,11 € je beförderter Person, sowie zusätzlich 1,65 € je gefahrenem Kilometer. Da die Grundpauschale vor allem der Abdeckung der je Patient entstehenden Aufwendungen dient, wird sie je beförderter Person in Rechnung gestellt. Dagegen wird die Kilometerpauschale nur anteilig abgerechnet, sofern zwei oder mehr Personen in einem Krankentransportwagen befördert werden.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Markus Söder MdL
Staatsminister

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