Frage an Markus Söder von Olaf K. bezüglich Jugend
Sehr geehrter Herr Söder,
können Sie mir verraten, warum ich als Alleinerzeihender eines schulpflichtigen Kindes Zweitwohnsitzsteuer zahlen muss, wenn ich es in Kauf nehme, meine Familie nur am Wochende zu sehen, jede Woche 850 km zu pendeln damit ich meinen Erziehungspflichten als Vater (die Mutter des Kindes ist verstorben) nachkommen kann ohne der Allgemeinheit auf der Tasche zu liegen? Reicht die Belastung durch zusätzliche Miete, Fahrtkosten etc. noch nicht aus. In welchen abgehobenen Regionen schweben Politiker eigentlich heutzutage?
Freundliche Grüße
Dr. Olaf Kittelmann
Sehr geehrter Herr Dr. Kittelmann,
vielen Dank für Ihre E-Mail bezüglich der Zweitwohnungssteuer.
Der Bayerische Landtag hat im Jahr 2004 den Kommunen durch eine Gesetzesänderung die Möglichkeit eingeräumt, eine Zweitwohnungssteuer einzuführen. Ob eine Gemeinde hiervon durch den Erlass einer Satzung Gebrauch macht, ist eine Entscheidung ihres Gemeinderates und damit Ausfluss der kommunalen Selbstverwaltungshoheit. Bayern war bis zu diesem Zeitpunkt eines der letzten Bundesländer gewesen, in denen es den Städten und Gemeinden nicht erlaubt war, diese Abgabe zu erheben.
Die Zweitwohnung ist eine sogenannte Aufwandsteuer. Das bedeutet, dass die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen erfasst werden soll. Der Zweitwohnungssteuer lag ursprünglich der Gedanke zugrunde, das Innehaben von Ferienwohnungen zu besteuern, weil dies auf eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit schließen lässt. Das Bundesverfassungsgericht hat aber bereits 1983 (Urteil v. 06.12.1983, Az: 2 BvR 1275/70) entschieden, dass eine auf Ferienwohnungen beschränkte Zweitwohnungssteuer gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verstößt und es auf die Motive des Steuerpflichtigen, warum er die Zweitwohnung unterhält, nicht ankommen darf. Konsequenz aus dieser Rechtsprechung ist, dass auch Zweitwohnungen, die Bürger zu Ausbildungs- oder Erwerbszwecken innehaben, der Steuer unterfallen müssen.
Um die sozialen Belastungen möglichst gering zu halten, hat der bayerische Landesgesetzgeber zum Steuerjahr 2009 die sogenannte Sozialklausel (Artikel 3 Absatz 3 Sätze 2 bis 8 Kommunalabgabengesetz) geschaffen. Dadurch hat derjenige, dessen Summe der positiven Einkünfte 25.000 € nicht überschreitet, die Möglichkeit, sich von der Zweitwohnungssteuer befreien lassen. Hiermit werden zumindest einkommensschwache Steuerpflichtige, wie z.B. Studenten, wirksam entlastet.
CSU und FDP haben im bayerischen Koalitionsvertrag vereinbart, die Zweitwohnungssteuer zu evaluieren. Dieses Vorhaben, das auch schon im Gesetzgebungsverfahren zur Einfügung der Sozialklausel in Aussicht gestellt wurde, soll in diesem Jahr abgeschlossen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Markus Söder MdL
Staatsminister