Markus Schiek
FDP
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Frage von Daniela S. •

Frage an Markus Schiek von Daniela S. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Schiek,

wie denken Sie und Ihre Partei über die Verjährungsfristen bei sexuellem Kindesmißbrauch und gedenken Sie (bzw. Ihre Partei), diesbezgl. etwas zu verändern? Wenn ja, was?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von
FDP

Sehr geehrte Frau Sommer,

in diesem Themenbereich bin ich persönlich nicht so firm. Darum habe ich geschaut, was es dazu so gibt. Die liberale Bundesjustizministerin, Frau Leuthäuser-Schnarrenberger, hat zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) erklärt: "Die Rechte von Opfern sexualisierter Gewalt werden endlich entscheidend gestärkt. Die Neuregelungen greifen die Empfehlungen des Runden Tisches "Sexueller Kindesmissbrauch" auf und setzen diese um.

Künftig ist der Weg frei für eine längere strafrechtliche Verfolgbarkeit von Sexualstraftaten. Opfern sexualisierter Gewalt muss die Zeit gegeben werden, das Geschehene zu verarbeiten und eine Entscheidung darüber zu treffen, ob sie Strafanzeige erstatten wollen. Die Verjährung beginnt bei Sexualstraftaten in Zukunft erst mit der Vollendung des 21. Lebensjahres des Opfers. Konkret führt die Neuregelung dazu, dass alle schweren Sexualdelikte künftig frühestens mit der Vollendung des 41. Lebensjahres des Opfers verjähren. Diese Frist kann sich unter bestimmten Voraussetzungen sogar bis zur Vollendung des 61. Lebensjahres des Opfers verlängern.

Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche werden zudem künftig erst nach 30 Jahren statt wie bisher schon nach drei Jahren verjähren. Diese Verlängerung gilt nicht nur für Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung, sondern auch für solche wegen vorsätzlicher Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit. Dies bringt den betroffenen Opfern einen wirklichen Mehrwert in der Praxis. Die Betroffenen können ihre Schadensersatzansprüche gegen die Täter wirksamer und länger durchsetzen.

Die durch das StORMG geänderten Verjährungsvorschriften treten am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft. Sie wirken verjährungsverlängernd auch für bereits begangene Taten und bestehende Ansprüche, soweit diese noch nicht verjährt sind....."

Ich hoffe, das hat Ihnen weiter geholfen.

Mit freundlichen Grüßen,
Ihr
M. Schiek