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Markus Ferber
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Frage von Peter S. •

Frage an Markus Ferber von Peter S. bezüglich Petitionen

Sehr geehrter Herr Ferber,

ich schreibe wegen der Art, wie die EU-Kommission Hinweise auf möglicherweise rechtswidrige staatliche Beihilfen prüft. Bis zur „Reform“ der Verfahren vor fünf Jahren galt für die Kommission die Verpflichtung, Informationen gleich welcher Herkunft unverzüglich zu prüfen.

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2015/1589 prüft die Kommission zunächst, wer ihr Informationen vorlegt. Ein Beschwerdeführer muss nachweisen, dass er „Beteiligter“ ist. Ansonsten wird der Sache, wenn überhaupt, nur mit niedriger Priorität nachgegangen. Ein Beschwerdeführer, so die Kommission, müsse in Bezug auf seine Wettbewerbsposition am Markt betroffen sein, um als „Beteiligter“ behandelt zu werden. Damit werden Beschwerdeführern Mitwirkungsrechte und vor allem auch eine Klagemöglichkeit versagt, wenn die strittige staatliche Beihilfe andere, womöglich sogar wichtigere Interessen berührt, wie ihre Gesundheit, ihre Eigentumsrechte oder die Umwelt, in der sie leben. Dies geschieht, obwohl in die Verordnung auf Betreiben des Parlaments hineingeschrieben wurde, dass die an die „Beteiligten“ gestellten Anforderungen nicht allzu hoch sein sollten, um nicht von Beschwerden abzuschrecken.

Leider ist es so, dass das Sekretariat der EU-Bürgerbeauftragten trotzdem die restriktive Praxis der Kommission billigt und Beschwerdeführer mit einer Argumentation abfertigt, die unlogisch ist und auch nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs steht. Beispiele finden sich hier:

https://www.ombudsman.europa.eu/de/decision/en/94348

https://www.ombudsman.europa.eu/en/decision/en/119296

Ich habe in meiner Petition 1131/2020 weitere Beispiele und einschlägige Urteile zusammengetragen. Bedauerlicherweise wurde meine Petition im Portal des Parlaments nur sehr verkürzt zusammengefasst. Sehen Sie eine Möglichkeit, dass der sachlich zuständige Wirtschaftsausschuss des Parlaments das Thema aufgreift?

Mit freundlichen Grüßen
P. S.

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Sehr geehrter Herr Schönberger,

haben Sie vielen Dank für Ihre Nachricht zur Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die sich mit Verfahrensfragen im Beihilferecht beschäftigt.

Ich teile Ihre Einschätzung, dass die alte Verfahrensregel unter Beteiligungsgesichtspunkten sicherlich „nutzerfreundlicher“ war als die jetzige Regelung. Für dieses Jahr hat die Europäische Kommission die Überarbeitung einer Reihe beihilferechtlicher Vorschriften angekündigt. Gern nehme ich den von Ihnen angesprochenen Punkt in die politischen Gespräche dazu mit.

Ich muss jedoch vorausschicken, dass es sich bei den einschlägigen Verordnungen im Bereich des Beihilferechts um Verordnungen des Rates handelt, bei denen das Europäische Parlament leider nur begrenzte Mitwirkungsrechte in Form einer beratenden Rolle hat. Wenn es um Änderungen der Rechtsvorschriften zum Beihilferecht geht, sind neben der Europäischen Kommission die Mitgliedstaaten, also in Ihrem Fall die Bundesregierung und vor allem das Bundeswirtschaftsministerium, die entscheidenden Akteure.

Was den Fortgang Ihrer Petition im Europäischen Parlament angeht, ist dafür der Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments zuständig, in dem ich nicht Mitglied bin. Ich würde Ihnen daher empfehlen, sich an einen der Kollegen aus dem Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments zu wenden. Eine Liste der Kollegen finden Sie hier:

https://www.europarl.europa.eu/committees/de/peti/home/members

Mit freundlichen Grüßen

Ihr
Markus Ferber, MdEP

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