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Frage von Thorsten L. •

Frage an Mark Hauptmann von Thorsten L. bezüglich Gesundheit

Sehr sehr geehrter Herr Hauptmann,

ich schreibe Ihnen, weil ich davon erfahren habe, dass der Deutsche Bundestag am 6. Juni über mögliche Verbesserungen beim Gesetz zu Cannabis als Medizin aus dem Jahr 2017 abstimmen wird.

Zunächst einmal möchte ich Ihnen meinen Dank dafür aussprechen, dass die Mitglieder des Deutschen Bundestags im Jahr 2017 einstimmig ein Gesetz verabschiedet haben, durch das Cannabisblüten in Deutschland verschreibungsfähig wurden.

Leider mussten ich und viele andere Patienten und Angehörige von Patienten feststellen, dass das Gesetz unzureichend ist. Ich möchte dabei auf folgende Punkte hinweisen:

1. Die Preise für Cannabisblüten sind nach Inkrafttreten des Gesetzes im März 2017 erheblich angestiegen. Hier sollte der Gesetzgeber eingreifen, damit die Preise für Cannabis aus der Apotheke deutlich gesenkt werden. Deutschland ist weltweit und mit Abstand Spitzenreiter bei den Kosten für Medizinalcannabis.

2. Die Krankenkassen verweigern häufig eine Kostenübernahme. Ein häufiger Grund sind mangelnde klinische Studien bei vielen Erkrankungen, bei denen Cannabis helfen kann. Es kann doch nicht sein, dass Patienten und Ärzte in einem konkreten Fall eine deutliche Linderung durch Cannabis-Medikamente erleben oder feststellen, die Krankenkasse aber dann sagt, dass es keine begründete Aussicht auf Linderung gibt!

3. Viele Patienten finden keinen Arzt, der ihnen entsprechende Medikamente verschreibt. Die Ursachen sind vielfältig, darunter Ängste von Ärzten vor Regressen, mangelnde Attraktivität der Behandlung mit Cannabis-Medikamenten aufgrund von bürokratischer Mehrarbeit. Da ist der Gesetzgeber gefordert.

Ich weiß, dass der Deutsche Bundestag nicht alle Probleme lösen kann. Aber die Mitglieder des Parlaments sollten ihren Beitrag dazu leisten, dass alle Patienten in Deutschland, die eine Therapie mit Cannabismedikamente benötigen, diese auch erhalten.

Bitte helfen Sie uns Patienten!

Mit freundlichen Grüßen

T. L.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr L.,

vielen Dank für Ihre Zuschrift.

Am 6. Juni 2019 wurde im Bundestag bezüglich der Versorgung von Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen mit Cannabis diskutiert, ob der Genehmigungsvorbehalt der Krankenversicherungen aus § 31 Absatz 6 des Fünften Sozialgesetzbuch aufgehoben werden sollte. Der Gesundheitsausschuss sowie der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz haben nach der Anhörung zahlreicher Experten und sachverständiger Organisationen empfohlen, diese Änderung nicht zu beschließen.

Zum Hintergrund:
Vor zwei Jahren hat der Bundestag einstimmig beschlossen, einen Gesetzentwurf der Bundesregierung anzunehmen, wonach künftig schwerkranke Patienten auch mit medizinischem Cannabis versorgt werden können. Dies bedeutete einen großen Fortschritt für die Erleichterung der Bedingungen für eine Gruppe von Schmerzpatienten, die zuvor nur mit einer Ausnahmegenehmigung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte mit Cannabis-Arzneimitteln behandelt werden konnte. Die Behandlung mit medizinischen Cannabispräparaten wurde jedoch bewusst an bestimmte Bedingungen geknüpft, da die wissenschaftliche Erkenntnis zur Wirkung von Cannabis-Konsum bislang unzureichend ist. An Medikamente werden hier besonders hohe Maßstäbe gelegt. Um die Datenlage zu verbessern, hat die Bundesregierung eine fünfjährige Begleiterhebung in Auftrag gegeben, die bis zum März 2022 läuft.
Auf Basis der Ergebnisse dieser Begleitstudie wird sodann anhand einer Richtlinie die weitere Leistungsgewährung zu regeln sein. Dabei wird insbesondere auch der von Ihnen angeführten Frage, ob die bisherigen Bestimmungen hinreichend sind, um eine gute Patientenversorgung zu erreichen, eine wichtige Rolle zukommen.

Es lässt sich jedoch festhalten, dass sich das bestehende Genehmigungsverfahren nach ersten Anlaufschwierigkeiten bewährt hat und gemäß Expertenansicht die Versorgung von Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen gesichert ist. Im Falle der Ablehnungen durch die Krankenkassen ist häufig nicht der hohe bürokratische Aufwand ausschlaggebend, sondern der Umstand, dass alternative Standardtherapien nicht ausgeschöpft wurden.

Das Patientenwohl bleibt unverändert unser Hauptanliegen. Daher haben wir beispielsweise im Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) geregelt, dass bei Leistungen, die aufgrund einer ärztlichen Verordnung zu erbringen sind, bei denen allein die Dosierung eines Cannabisarzneimittels angepasst oder ein Wechsel zu anderen getrockneten Blüten oder Extrakten verschrieben wird, keine erneute Genehmigung der Krankenkasse mehr erforderlich ist. Außerdem regelt dieses Gesetz, dass die Genehmigung zu einer ärztlichen Verordnung im Anschluss an eine Behandlung mit einem Cannabisarzneimittel im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts innerhalb von drei Tagen nach Eingang des Antrages zu entscheiden ist.

Mit freundlichen Grüßen

Mark Hauptmann, MdB