Frage an Mark Hauptmann von Tino H. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Hauptmann,
im Dezember 2015 bombardierte die Bundeswehr Syrien. Außerdem rechtfertigte die Bundesregierung die Angriffe unserer NATO-Bündnispartner Frankreich, Großbritannien und USA vom 14. April 2018 mit aller Vehemenz. Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich die CDU-Fraktion unter Bezugnahme auf Artikel 26 GG sowie u. a. Artikel 8 der Römer Statute und welche UN-Resolution legitimiert ihr Vorgehen ?
Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für Ihre Frage zum Einsatz der Bundeswehr in Syrien im Dezember 2015.
Die Bundeswehr hat im Rahmen ihres Mandats des Deutschen Bundestages zur Verhütung und Unterbindung terroristischer Handlungen durch die Terrororganisation IS auf Grundlage von Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 7 des Vertrages über die Europäische Union sowie den Resolutionen 2170 (2014), 2199 (2015), 2249 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Fähigkeiten zur Luftbetankung, Aufklärung, seegehendem Schutz und Stabspersonal bereitgestellt. Ein Kampfmitteleinsatz gegen militärische Ziele in Syrien erfolgte seitens der Bundeswehr nicht.
Der Einsatz militärischer Gewalt gegen diese Ziele durch verbündete oder partnerschaftlich verbundene Staaten erfolgte in Ausübung des kollektiven Selbstverteidigungsrechts gemäß Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen auf Ersuchen des Iraks, dessen Staatsgebiet durch Kräfte des IS von syrischem Staatsgebiet ausgehend angegriffen wurde und wird von der Resolution 2249 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen umfasst. In diesem Zusammenhang wurden auch militärische Maßnahmen auf syrischem Gebiet durchgeführt, da die syrische Regierung sich nicht in der Lage und/oder nicht willens zeigte, die von ihrem Territorium ausgehenden Angriffe zu unterbinden. Insoweit als vom IS eine Bedrohung für andere Staaten selbst ausgeht, nehmen diese darüber hinaus ihr Recht auf individuelle Selbstverteidigung im Einklang mit Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen wahr. Soweit die kollektive Selbstverteidigung zu Gunsten von Frankreich geleistet wird, erfolgen die Beiträge Deutschlands zusätzlich in Erfüllung der EU-Beistandsklausel nach Artikel 42 Absatz 7 des Vertrages über die Europäische Union.
An dem Militäreinsatz gegen mutmaßliche syrische Einrichtungen zur Herstellung von völkerrechtlich geächteten Chemiewaffen im April 2018 hat sich Deutschland ebenfalls nicht beteiligt. Die Bundesregierung äußerte dahingehend Verständnis für die Entscheidung einiger ständiger Mitglieder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, auf Berichte eines Chemiewaffenangriffs in der syrischen Stadt Duma mit einem begrenzten Einsatz militärischer Gewalt als politisches Signal zu reagieren, als dass die internationale Ächtung des Chemiewaffeneinsatzes unerlässlich für die internationale Friedensordnung ist.
Mit freundlichen Grüßen
Mark Hauptmann