Kann man Gesetze im Mietrecht anders formulieren, es gibt Wohnraummangel und dennoch muss man wenn man kündigt meist mehrere Doppelmieten zahlen.
Es wäre kein Problem für Vermieter und insbesondere große Vermietungsgesellschaften, per sofort neue Mieter zu finden. Hingegen haben sie oft einfach keine Lust dazu, zu viel Arbeit o. ä. wird augenscheinlich vorgeschoben. Das heißt findet man per sofort neuen Wohnraum, muss man mitunter 4 Doppelmieten bezahlen, weil der Vermieter kein Engagement zeigt. Wie kann man Mieter und Bürger hier schützen? Das eine nahtlose Neuvermietung unverzüglich vonstatten geht? Kann man die ganze Bürokratie nicht verbieten? (Daten bloßlegen Daten offenlegen Daten sammeln obwohl gar keine Anmietung erfolgt etc.)
Sehr geehrte Frau K.
vielen Dank für Ihren Beitrag zu diesem wichtigen Thema.
Für das Mietrecht ist der Bund zuständig, aber auch als Landespolitikerin habe ich zu dieser Fragestellung eine Auffassung, die ich Ihnen auf diesem Weg gern darlege:
Ihr Anliegen und Ihre Sorgen hinsichtlich der Mietrechtslage verstehe ich gut. Eine mehrmonatige Doppelzahlung ist eine finanzielle Bürde, die erhebliche Geldmittel verschlingt. Insofern kann ich nachvollziehen, dass die aktuelle Regelung der gesetzlichen Kündigungsfrist im Mietrecht für viele Mieter belastende Auswirkungen haben kann. Und dass es bei Mietern Enttäuschung auslöst und auf Unverständnis stößt, wenn der Vermieter mit einem gefundenen Nachmieter keinen Vertrag schließen möchte. Allerdings sind Vermieter an guten Mietern und guten Mietverhältnissen interessiert, so dass es in der Praxis meiner Kenntnis nach häufig vorkommt, dass Mieter wegen anstehender grundlegender Renovierungsarbeiten bei Mieterwechseln vorzeitig aus Verträgen entlassen werden oder Verträge mit durch den ausziehenden Mieter gefundenen Nachmietern zustande kommen.
Die Fristen der gesetzlichen Kündigung im Mietrecht erscheinen mir grundsätzlich ausgewogen. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen im Mietrecht verfolgen das Ziel, sowohl die Interessen der Mieter als auch der Vermieter ausgewogen zu berücksichtigen. Da sich ein Wohnungswechsel oftmals länger anbahnt und vollzieht, hat sich der Gesetzgeber – auch zum Schutz von Mietern, weil diese Frist auch für Vermieter gilt – für eine dreimonatige Kündigungsfrist entschieden. Meines Erachtens hat sich diese bewährt. Gerade der Mieter, der eine Wohnung kündigt, um stattdessen eine andere anzumieten, entscheidet ja selbst, wann er die Kündigung ausspricht. Zur Vermeidung von Doppelmieten empfiehlt sich eine rechtzeitige Kündigung. Diese Stellschraube kann und sollte der Mieter nutzen.
Im Privatrecht gilt die Vertragsfreiheit. Diese ist ein hohes Gut. Das bedeutet, alle Vermieter, „kleine“ und „große“, können entscheiden, mit wem sie einen Mietvertrag abschließen. Wem sie ihre Mietwohnung überlassen. Nicht jeder Interessent erfüllt die Anforderungen, die ein Vermieter z.B. an die Zuverlässigkeit eines Mieters hat, gleichermaßen. Ein Vermieter darf entscheiden, ob er einen sog. Nachmieter nimmt oder lieber mit jemand anderem den Vertrag schließt.
Zur Vertragsfreiheit gehört auch, dass sich Mieter und Vermieter in ihrem Vertrag auf eine kürzere Kündigungsfrist als drei Monate einigen können. Oder eine Nachfolgeklausel in den Vertrag aufnehmen. All dies käme Ihrem Interesse entgegen – diese Verhandlungen sollte man aber bei Abschluss eines Mietvertrages führen.
In der CDU setzen wir uns dafür ein, dass die Interessen von Mieter gewahrt bleiben und dass faire Bedingungen am Wohnungsmarkt geschaffen werden. In diesem Zusammenhang prüfen wir kontinuierlich Möglichkeiten, wie der Mieterschutz verbessert werden kann, ohne dabei die notwendige Balance zu verlieren.
Eine Gesetzesänderung an dieser Stelle halte ich an dieser Stelle im Ergebnis nicht für den richtigen Weg. Es ist wichtig, den rechtlichen Rahmen so zu gestalten, dass er flexibel genug bleibt, um den unterschiedlichen Bedürfnissen gerecht zu werden, gleichzeitig aber auch den Schutz beider Vertragsparteien gewährleistet. Die Einführung strengerer Vorgaben für die schnelle Neuvermietung könnte nicht nur schwierig umzusetzen sein, sondern auch andere unerwünschte Konsequenzen nach sich ziehen. Es ist daher notwendig, einen ausgewogenen Ansatz zu finden, der die Rechte und Pflichten aller Beteiligten respektiert.
Falls meine Antwort Ihnen nicht genügen sollte, könnten Sie diese Frage auch mit einem Bundestagsabgeordneten diskutieren – das Landesparlament von Schleswig-Holstein kann § 573c BGB nicht ändern.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Schiefer