Frage an Marion Reuther von Bernd G. bezüglich Innere Sicherheit
Sehr geehrte Frau Reuther,
im gegenwärtigen Petitionsausschuss wurde eine Petition eingereicht, die die Aufhebung der Verjährung im ZIVILRECHT bei sexuellem Missbrauch forderte. Diese Petition wurde vom Ausschuss abgelehnt.
1. Stimmt es, dass die Verjährung dazu führt, dass sich OPFER strafbar machen, wenn sie nach der Verjährung die Namen der Täter nennen, selbst wenn, wie im Falle von Herrn D., ein schriftliches Schuldeingeständis der Kirchenleitung vorliegt?
Das Schweigen über das Erlebte ist sowohl Folge als auch Ursache von oft lebenslangem Leid für die Opfer von sexuellem Missbrauch. Die Fähigkeit, dieses Schicksal zu offenbaren, entsteht oft erst viele Jahrzehnte nach dem Missbrauch und damit oft erst nach der Verjährungsfrist.
Die gegenwärtige Gesetzeslage führt dazu, dass Opfer von sexuellem Missbrauch vom Gesetzgeber (Deutscher Bundestag) gezwungen werden, weiterhin zu schweigen, wenn das Verbrechen "verjährt" ist. Das führt zu "Rechtsfrieden" für die Täter und unter Umständen zu weiterem Leid für die Opfer.
2. Sind Sie damit einverstanden?
3. Falls Sie nicht damit einverstanden sind, was werden Sie im nächsten Deutschen Bundestag unternehmen, um die Verjährung für sexuellen Missbrauch zumindest im Zivilrecht aufzuheben?
Sehr geehrter Herr Greschke,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Fragen, wenn auch nicht so ausführlich wie meine Mitbewerber. In der Kürze liegt meist die Würze und für klare Aussagen braucht man keine seitenlange Erklärungen.
Nun zu Ihrer Frage 1:
Nach meinem Stand hängt die strafrechtliche Beurteilung einer Namensnennung nicht von der zivilrechtlichen Verjährung bei sexuellem Missbrauch ab. So wie ich das verstanden habe, spielen sie auf den konkreten Fall von N. D. an. Da ich allerdings diesen Fall nicht im Detail kenne und auch keine Juristin bin, kann ich Ihnen dazu nichts konkretes sagen. Die Begründung für die Ablehnung der Petition durch den Petitionsausschuss wurde bereits von Patrick Friedl und MdB Paul Lehrieder ausführlich zitiert. Ich könnte Sie Ihnen nochmal liefern, aber beide Kandidaten haben auch nur aus der offiziellen Ablehnung des Petitionsausschusses zitiert. Das erspare ich mir und Ihnen.
Zu Ihrer Frage 2:
Unter Rot-Grün wurden die Regelungen zu Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen (§825,§823 Abs. 1 und 2 BGB) und eine Hemmungsvorschrift für die Verjährung von Ansprüchen wegen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung (§208 BGB) zugunsten der Opfer reformiert. Nach § 195 BGB verjähren die Ansprüche auf Schadensersatz nach drei Jahren. Diese Regelung halte ich persönlich für nicht richtig. Die Opfer haben meiner Meinung nach ein berechtigtes Interesse daran, dass die Verjährung gänzlich aufgehoben wird.
Frage 3:
Ich werde in meiner Fraktion für die Aufhebung der Verjährung werben, um hier ein Umdenken zu bewirken. Wenn ich eine Mehrheit hinter mich bekomme, wird es dann eine neue Gesetzesinitiative geben.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Reuther