Frage an Marina Schuster von Hans Gerhard C. bezüglich Gesundheit
Grüß Gott Frau Schuster,
in Verbindung mit dem stetigen nächtlichen Einsatz amerikanischer Hubschrauber im Großraum Mittelfranken, besonders im Raum Ansbach, interessieren sich traktierte Bürger für Ihre dezidierte Enstellung hierzu. Die Frage lautet konkret finden Sie es gut, wenn trotz Ankündigung, in den auch Gemeindeblättern , amerikanische Hubschrauberpiloten gezwungen werden weit über 22:00 Uhr hinaus Tiefflüge direkt auf Ansiedlungen zu üben. Besonders für kleine Kinder, ältere Menschen ist dieses menschenverachtende Verhalten eine große Pein.Es läßt sich ja trefflich darüber streiten inwieweit amerikanische Piloten gerade in Mittelfranken für ihre auch in der amerikanischen Öffentlichkeit zunehmend umstrittenen Einsätze im Irak üben müssen !!!! freundliche Grüße
Hans G.Christoph
Sehr geehrter Herr Christoph,
Ihre Frage und der verständliche Unmut über die Situation berühren die rechtliche Regelung über die Stationierung US-amerikanischer Streitkräfte in der Bundesrepublik.
Deren Aufenthalt basiert im Wesentlichen auf dem NATO-Truppenstatut (NTS) vom 19. Juni 1951 und dem ergänzenden NTS-Zusatzabkommen (NTS-ZA) vom 3. August 1959 in der Fassung vom 18. März 1993. Die Bundesrepublik Deutschland gewährleistet gemäß Artikel 48 Abs. 2 NTS- Zusatzabkommen (NTS-ZA) die Überlassung der Liegenschaften für die Dauer des militärischen Bedarfs. Dieser Bedarf wird jedoch dann im Einzelnen von den stationierten Streitkräften definiert.
Was die genaue Regelungen für die Flughöhe angeht ergibt sich folgendes Bild: Die flugbetrieblichen Regelungen für Flüge mit militärischen Hubschraubern sind im Militärischen Luftfahrthandbuch Deutschland (MILAIP) festgeschrieben und in gleichem Maße für die Bundeswehr und für die in Deutschland stationierten Streitkräfte der USA verbindlich. Sie unterscheiden sich von den Regeln für Flüge mit zivilen Hub- schraubern gemäß Luftfahrthandbuch Deutschland (AIP). Die Mindestflughöhe für Überlandflüge nach Sichtflugregeln beträgt nach § 6 Abs. 3 der Luftverkehrsordnung generell 600 Meter (2 000 Fuß) über Grund. Nach Absatz 6 gilt diese Vorgabe nicht für militärisch erforderliche Tiefflüge.
Die Mindestflughöhe für Flüge mit militärischen Hubschraubern in der Bundesrepublik Deutschland beträgt grundsätzlich 500 Fuß über Grund, über Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern 1 000 Fuß über Grund. Sofern ein spezifischer Tiefflugauftrag erteilt wurde, ist sogar eine Mindestflughöhe von 100 Fuß über Grund zulässig. Darüber hinaus sind in dafür eingerichteten Hubschrauberflugkoordinierungsgebieten Geländefolgeflüge über unbewohntem Gelände unter 100 Fuß über Grund zulässig. Die Bundesregierung sagt, dass sie sich zu ihren Kenntnissen über den Übungsflugbetrieb der in Ansbach stationierten US-Streitkräfte nur in den zuständigen Gremien des Deutschen Bundestages äußert, da diese Informationen der Vertraulichkeit unterliegen. Ich empfehle Ihnen, dass Sie sich auch noch einmal direkt an die Stadt oder den Landkreis wenden, damit dieser ein offizielles Schreiben an die Bundesregierung verfasst.
Mit freundlichen Grüßen
Marina Schuster