Welche Maßnahmen wird bzw. sollte die Bundesregierung Ihrer Meinung nach in naher Zukunft ergreifen, um eine ausreichende Verteidigungsfähigkeit Deutschlands im Ernstfall zu gewährleisten?
Sehr geehrte Frau Strack-Zimmermann,
aufgrund des mehr oder weniger desolaten Zustands unserer Bundeswehr haben wir aktuell eine nur bedingt verteidigungsfähige Armee.
Ungeachtet dessen führt die Bundesregierung aufgrund des Ukraine-Krieges aktuell einen Wirtschaftskrieg gegen Russland. Dies mag aus moralischen, solidarischen Gesichtspunkten heraus mehr als verständlich sein, steigert jedoch die Gefahr eines militärischen Angriffs Russlands auch auf unser Land.
Ich habe kürzlich gelesen, eine automatische militärische Beistandspflicht der NATO-Partner sei nicht vorgesehen und jeder NATO-Partner entscheide frei über seine Beistandshandlung. Darüber hinaus müsse der NATO-Bündnisfall von allen NATO-Mitgliedern im Konsens beschlossen werden und die NATO-Partner könnten nicht gezwungen werden, militärisch Beistand zu leisten.
Halten Sie die Sanktionspolitik trotzdem für richtig und wie wollen Sie die Verteidigungsfähigkeit Deutschlands im Ernstfall gewährleisten?
Freundliche Grüße
Sehr geehrte/r Herr/Frau A.,
zur Bewältigung der vielfältigen Aufgaben und Anforderungen im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung brauchen unsere Soldatinnen und Soldaten selbstverständlich die entsprechende Ausrüstung. Das beschlossene 100-Mrd-Euro-Paket ist daher ein wichtiger erster Schritt, um Versäumnisse der vergangenen Jahre aufholen zu können. Das Sondervermögen hält die nötigen Gelder bereit, um wichtige Investitionen zu tätigen.
In Artikel 5 des NATO-Vertrages ist vereinbart, dass ein bewaffneter Angriff gegen mindestens ein Mitgliedsland als ein Angriff gegen alle Mitgliedsländer angesehen wird. Die sogenannte Beistandsklausel verpflichtet die Mitglieder des Bündnisses zu militärischer Unterstützung, sollte eines der Länder angegriffen werden. Unsere Bündnispartner können sich auf unsere Hilfe im Verteidigungsfall verlassen, genau wie wir uns auf sie verlassen können.
Etwas anders ist die Beistandspflicht im Falle von Angriffen für die Mitglieder der Europäischen Union geregelt. In Artikel 42 (Absatz 7) des EU-Vertrages ist festgeschrieben, dass sich die EU-Staaten im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet unterstützen müssen. Sie ist aber weicher formuliert als die Beistandsklausel im NATO-Vertrag. Mitgliedsländer könnten sich auch auf rein zivile Hilfsmaßnahmen beschränken.
Mit freundlichen Grüßen,
Marie-Agnes Strack-Zimmermann