Sind Angriffe z.B. mit Drohnen auf andere Staaten, mit denen kein Krieg geführt wird, völkerrechtswidrig?
Sehr geehrte Frau Strack-Zimmermann,
öfters, auch auf abgeordnetenwatch, betonen Sie, dass der Einsatz von bewaffneten Drohnen prinzipiell nicht völkerrechtlich oder verfassungsrechtlich auszuschließen ist. Sie beziehen das auf einen Kriegseinsatz oder einen mandatierten Kampfeinsatz. Im August 2022 endeten alle Mandate der internationalen Truppenpräsenz in Afghanistan. Es ist auch nicht bekannt, dass irgend ein Staat, außer Russland, mit Afghanistan jemals im Krieg war. Der Krieg gegen den Terror, u.a. in, aber nicht mit oder gegen Afghanistan war vor allem an die Verfolgung von al-Qaida-Terroristen gekoppelt. Dennoch argumentieren Sie, dass Drohnen zunächst nur verhältnismäßig und ohne Verursachung exzessiven Leidens im Einzelfall betrachtet werden, obwohl alle Einsätze systematisch von USEUCOM in Ramstein aus geführt werden.
Hierzu auch die Visual Investigations der NYT (https://youtu.be/ZtecNyXxb9A) und die Recherche von STRG_F (https://youtu.be/kBKeLHdOxqk)
Sehr geehrter Herr K.,
nach den Normen des humanitären Völkerrechts sind Drohnen keine Kampfmittel, sondern unbemannte Luftfahrzeuge, die als Waffenplattformen dienen können. Die Normen des Völkerrechts beziehen sich allerdings nur auf Kampfmittel. Darunter kann natürlich auch Lenkmunition fallen, wie sie an Drohen als Waffenplattform angebracht wird. Solche Typen von Lenkmunition finden sich auch bei konventionellen Waffenplattformen wie Flugzeugen und Hubschraubern und werden in diesen Fällen nur dann als völkerrechtswidrig angesehen, wenn ihr konkreter Einsatz den Regeln des Völkerrechts entgegenläuft – beispielsweise beim Einsatz gegen zivile Ziele. Per se sind bewaffnete Drohneneinsätze also nicht völkerrechtswidrig, sondern die Bewertung muss anhand der konkreten Verwendung getroffen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Marie-Agnes Strack-Zimmermann