Frage an Marie-Agnes Strack-Zimmermann von Frederik B. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrte Frau Strack-Zimmermann,
Ich wende meine Frage an Sie, da die Gesundheitspolitische Sprecherin Ihrer Partei Frau Aschenberg-Degnus bisher keine der zahlreichen Fragen auf dieser Plattform beantwortet hat und ich wie Sie Düsseldorfer bin. Meine Frage bezieht sich auf den studentischen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung. Dieser liegt für Studenten, die über 538,60 EUR (Angabe meiner gesetzlichen Krankenversicherung, bei anderen ist der Grenzwert noch geringer) verdienen bei 105,80 €. Unabhängig von der für viele Studenten schwiegen finanziellen Situation in der Corona Zeit ist diese Beitragshöhe unverhältnismäßig hoch in Relation zum üblichen Einkommen eines Studenten. Angenommen man verdient 550 €, so würde man nach allen Abzügen (nicht nur die der Krankenversicherung) unter die Grenze von 450 € kommen. Der Anreiz einem Werkstudentenjob nachzugehen wird dadurch nachhaltig beschädigt. Wieso ist es nicht möglich einen gleitenden Durchschnitt in der Kalkulation anzulegen. Man könnte jeden Euro, der über die 450 € hinaus verdient wird, mit einem bestimmten Prozentsatz belegen. Ich bitte Sie um Ihre Meinung und eine Stellungnahme. Wie steht Ihre Partei zu diesem Thema?
Mit freundlichen Grüßen
Frederik Braun
Sehr geehrter Herr Braun,
haben Sie vielen Dank für Ihre Nachricht.
Da es sich bei geringfügigen Beschäftigungen („450-Euro-Jobs“) um versicherungsfreie Arbeitsverhältnisse handelt, hat der Beschäftigte im Rahmen eines Minijobs zunächst keinerlei Anspruch auf einen Versicherungsschutz. Der Angestellte profitiert im Gegenzug aber von Steuerfreibeträgen bei der geringfügigen Beschäftigung. In der Regel wird diese mit einer einheitlichen Pauschalsteuer von zwei Prozent versteuert, die vom Arbeitgeber bezahlt wird. Der Arbeitgeber muss für die Beschäftigten in Minijobs zudem einen Pauschalbeitrag an die Sozial- und Krankenversicherung abführen.
Seiner Versicherungspflicht, die in Deutschland allgemein gilt, muss der Beschäftigte jedoch über anderweitige Mitgliedschaften bei einer Krankenversicherung nachkommen. Das ist einerseits der Fall, wenn der Arbeitnehmer über seine hauptberufliche Tätigkeit sozial- und krankenversichert ist. Andererseits können sich geringfügig Beschäftigte auch über die Familienversicherung des Ehegatten oder der Eltern beitragsfrei mitversichern, was häufig bei Schülern und Studenten vorkommt.
Ziel der beitragsfreien Familienversicherung ist ein finanzieller Ausgleich, wenn dem Mitversicherten nicht genügend Einkommen zur Verfügung steht, um sich selbst zu versichern. Viele nutzen die sozialversicherungsfreien Tätigkeiten (geringfügige Beschäftigung), um sich - wie wahrscheinlich in Ihrem Fall - mit Studentenjobs etwas dazuzuverdienen. Wird die Grenze von 450 Euro jedoch überschritten, besteht der Anspruch auf eine beitragsfreie Familienversicherung, wie Sie festgestellt haben, nicht mehr. Dies wird damit begründet, dass ausgehend von einem höheren Grundeinkommen, nunmehr genügend Einkommen für die eigenständige Versicherung zur Verfügung stünde.
Ich kann sehr gut nachvollziehen, dass eine Überschreitung der Bemessungsgrenze für die Familienversicherung nur um einen geringen Wert bereits zu einer "Ungerechtigkeit" führen kann. Das Problem dieser starren Grenze gibt es auch in anderen Bereichen, etwa der Beitragsbemessungsgrundlagen für freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige. Hier haben wir uns dafür eingesetzt, diese Beitragsbemessungsgrenze flexibel und nach dem tatsächlichen Einkommen auszurichten. In diesem Zusammenhang und losgelöst von ihrer Fragestellung (vgl. Antrag http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/043/1904320.pdf) haben wir uns dafür ausgesprochen, die Beitragshöhe der gesetzlichen Krankenversicherung für Studenten entsprechend der Mindestbeitragsbemessungsgrenze anzupassen. Wir bleiben dran!
Ich wünsche Ihnen alles Gute und viel Erfolg in Ihrem weiteren Studium.
Mit freundlichen Grüßen
Marie-Agnes Strack-Zimmermann